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Wirecard Aktie: Der Bann ist vorbei - BaFin

19.04.2019 09:47 Uhr - Autor: Michael Barck  auf twitter

Die BAFin hat das Leerverkaufsverbot bei der Wirecrd Aktie auslaufen lassen. Die Shortseller dürfen ab sofort beim DAX-Wert wieder mitmischen. Bild und Copyright: Jan von Uxkull-Gyllenband / shutterstock.com.

Shortseller können bei der Wirecard Aktie nach den börsenfreien Ostertagen wieder mitmischen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das zweimonatige Verbot zum Aufbau neuer Leerverkaufspositionen nicht verlängert. „Die Allgemeinverfügung der BaFin galt bis zum 18. April 2019, 24 Uhr. Sie ist mit Ablauf dieses Zeitpunkts ausgelaufen”, teilt die Aufsichtsbehörde aus Bonn in einer Nachricht am heutigen Karfreitag mit.

An der Börse war zuletzt kräftig darüber spekuliert worden, ob die BaFin den am 18. Februar verhängten und enorm umstrittenen „Shortseller-Bann” verlängern würde. Die Wahrscheinlichkeit war gesunken, nachdem die Aufsichtsbehörde in dieser Woche Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft München gegen diverse Personen, darunter Journalisten der „Financial Times”, gestellt und damit ein eindeutiges Zeichen an den Markt in Zusammenhang mit der Ende Januar ausgebrochenen „Asien-Affäre” gesetzt hatte.

Der Skandal rund um Wirecard und die Vorgänge in Asien ging mit der Strafanzeige in die nächste Runde. Man vermutet, dass interessierte Personen den Kurs der Wirecard-Aktie unter Druck bringen und mit Shortselling-Aktivitäten Profit machen wollten. Schon vor Wochen hieß es, dass einige Shortseller vorab von den bevorstehenden Berichten der britischen Zeitung zu Wirecard unterrichtet worden sein sollen. Die BaFin hat die Anzeige gegenüber dem „Spiegel“ bestätigt. Verdächtig ist unter anderem ein Journalist, der mit seinen Berichten in der „Financial Times” die jüngste Wirecard-Krise ausgelöst hat. Der Kurs von Wirecard kam in der Folge massiv unter Druck und fiel zwischenzeitlich von 169 Euro auf 86 Euro. Seitdem hat er die alten Höhen nicht mehr erreicht, sich aber von den Tiefs erholen können. Die „Financial Times” weist die Vorwürfe klar zurück.

BaFin wurde für den „Shortseller-Bann” massiv kritisiert

Die Allgemeinverfügung der BaFin zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG war an der Börse - nicht nur von Shortsellern - massiv kritisiert worden. Insbesondere stand eine Parteinahme für das Unternehmen durch den bisher einmaligen Markteingriff der Behöre im Fokus der Kritik. Bei den nun gestellten Strafanzeigen der BaFin spielte allerdings keine Rolle, ob die von der „Financial Times” erhobenen Ansprüche korrekt, richtig dargestellt und auch nicht übertrieben waren. Entscheidend war, dass im Vorfeld Personen von den geplanten Veröffentlichungen wussten und somit Insiderinformationen zu ihren Gunsten nutzen konnten. Wirecard selbst hat Fehlbuchungen im Asien-Geschäft eingeräumt, die den bisherigen Erkenntnissen zufolge allerdings nur ein geringes Ausmaß haben sollen.

Hier noch einmal die wesentlichen Punkte als Auszug aus der Mitteilung der Gesellschaft im Wortlaut:

  • Eine nicht implementierte Transaktionsstruktur mit einer bestimmten Kundengruppe hat zu den folgenden fehlerhaften Rechnungslegungsvorgängen geführt: Im Jahr 2017 wurden Umsatzerlöse in Höhe von EUR 2,5 Mio. aus einem angeblichen Vertrag zu Unrecht durch eine Wirecard-Tochtergesellschaft verbucht (und entsprechend unberechtigterweise in Rechnung gestellt; dies wird im Jahresabschluss 2018 korrigiert werden). Eine Tochtergesellschaft hat für einen kurzen Zeitraum in 2018 fälschlicherweise einen Vermögensgegenstand zu einem Wert von ca. EUR 3 Mio. aktiviert; dies wurde jedoch innerhalb einer Woche korrigiert und wird weder in dem Jahresabschluss 2018 abgebildet noch wird es Auswirkungen auf diesen haben.
    Kommentar: Die entsprechenden Verträge beziehen sich auf ein Projekt, bei dem Wirecard eine Bank bei der digitalen Transformation ihrer Produkte und Dienstleistungen mit der Software von Wirecard unterstützt. Die Lieferung der Softwareleistungen erfolgte schließlich im Jahr 2018. Die Umsatzrealisierung hinsichtlich des Lieferzeitraums wird entsprechend angepasst, wobei die realisierbaren Gesamterlöse gleich bleiben.

    Zudem wurden Entwürfe von Verträgen vorbereitet und im Namen der Gesellschaft unterschrieben, jedoch nicht abgeschlossen. Diese Vorgänge betrafen Vereinbarungen, denen möglicherweise keine tatsächlichen Geschäftsvorgänge zu Grunde lagen. Mit Ausnahme einer Transaktion in Höhe von ca. TEUR 63, hat sich keiner der Entwürfe in Buchungen niedergeschlagen oder zu Zu- oder Abflüssen aus den Bankkonten der Tochtergesellschaften geführt.
    Kommentar: In Vorbereitung auf bestimmte mögliche Geschäftsvorfälle, die im Ergebnis nicht stattgefunden haben, wurden Entwürfe und Musterverträge zur Weitergabe an die Geschäftspartner vorbereitet. Eine Transaktion in Höhe von ca. TEUR 63 betrifft die Erstattung von Business Development Aufwendungen eines Partners.

  • Im Januar 2018 wurde ein Betrag von EUR 2,3 Mio. in die Aufstellung ausstehender alter Forderungen einer Wirecard-Tochtergesellschaft aufgenommen. Dies erfolgte fälschlicherweise, da mit dem Geschäftspartner weder ein Vertrag existierte noch ein Geschäftsvorgang zu verzeichnen war. Der Eintrag wurde einen Monat später aus der Liste entfernt, ohne dass er jemals im Hauptbuchkonto eingebucht wurde.

  • Darüber hinaus konnte Rajah & Tann Singapore LLP bestimmte Zahlungen zwischen Geschäftspartnern und Wirecard-Gesellschaften nicht den zwischen diesen bestehenden Verträgen zuordnen.
    Kommentar: Weder die GuV noch die Bilanz sind von dieser Feststellung betroffen. Wirecard hat geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Struktur der Abschlüsse zu verbessern und um den Geldeingang gegen einzelne Buchungen auf einer detaillierteren Ebene verfolgen zu können.

  • Es konnte nicht geklärt werden, weshalb Umsatz mit einem Dritten, mit dem eine Wirecard Gesellschaft Geschäftsbeziehungen unterhält, in den Büchern einer anderen Wirecard-Einheit verbucht wurde. Hinsichtlich des verbuchten Umsatzes, konnte kein vollständiger Zahlungseingang verzeichnet werden. Es gibt Hinweise, dass Verträge für die Zwecke der IFRS Abschlussprüfung erstellt wurden
    Kommentar: Weder die GuV noch die Bilanz sind von diesen Themen betroffen. Bestimmte kommerzielle Vereinbarungen wurden von der Finanzabteilung in Singapur neu formuliert, um spezifische Klauseln aufzunehmen, die für die Einhaltung von IFRS 15 erforderlich sind.

  • Eine interne Vereinbarung und eine separate interne Transaktion zwischen den Wirecard-Gesellschaften wurden von oder auf Anweisung eines Mitarbeiters ohne offensichtliche Befugnis dazu abgeschlossen.
    Kommentar: Es war vorgesehen, den Mitarbeiter zum Direktor der jeweiligen Gesellschaft zu ernennen und im Register einzutragen. Den Transaktionen lagen tatsächlich Geschäftsvorfälle zugrunde. Wirecard wird ihre internen Unterschriftsrichtlinien und das Vertragsmanagement entsprechend verbessern.

  • Einzelne lokale Angestellte in Singapur können sich möglicherweise im Hinblick auf einige der vorgenannten Vorgänge nach lokalem Recht strafbar gemacht haben. Die Ermittlungen der Behörden in Singapur dauern an.

  • Aus den Untersuchungen haben sich keine Erkenntnisse über eine strafrechtliche Verantwortung in Bezug auf die Konzernzentrale von Wirecard in München/Aschheim nach dem Recht von Singapur ergeben.

Wirecard hat auf der eigenen Internetseite eine Zusammenfassung der bisherigen Untersuchungsergebnisse veröffentlicht: hier klicken.

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