DGAP-News: Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
DGAP-News: ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
20.06.2018 / 11:32
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Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')
NICHT ZUR VERBREITUNG, ÜBERMITTLUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN GÄNZE ODER IN TEILEN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER MITTEILUNG RECHTSWIDRIG IST
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.
Die ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank ("ICF BANK" oder "Stabilisierungsmanager") hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der capsensixx AG, Frankfurt (die "Gesellschaft") die Funktion des Stabilisierungsmanager übernommen und wird vom 21. Juni 2018 bis maximal 20. Juli 2018 (jeweils einschließlich) (der "Stabilisierungszeitraum") in Bezug auf die voraussichtlich am 21. Juni 2018 zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und gleichzeitig zum Teilsegment desselben mit zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) einzubeziehenden Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A2G9M17; WKN: A2G9M1) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung der ICF BANK Mehrzuteilungen vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die "Stabilisierungsmaßnahmen").
Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden. Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden.
Für mögliche Stabilisierungsmaßnahmen wurden Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an Aktien der Gesellschaft 110.550 zusätzliche Aktien zugeteilt (die "Mehrzuteilung"). Im Zusammenhang mit der Mehrzuteilung wurden dem Stabilisierungsmanager 110.550 Aktien aus dem Bestand eines verkaufenden Aktionärs in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt 15% des ursprünglichen Angebots.
Der verkaufende Aktionär hat dem Stabilisierungsmanager in diesem Zusammenhang, ausschließlich um etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu 110.550 Greenshoe-Aktien aus dem Bestand des verkaufenden Aktionärs (die "Greenshoe-Aktien") zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provision eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die "Greenshoe-Option"). Die Greenshoe-Option kann durch den Stabilisierungsmanager ausgeführt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden.
Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.
Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten.
ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank
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