DGAP-News: Triton Liegenschaften GmbH: UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG der BaFin
DGAP-News: Triton Liegenschaften GmbH / Schlagwort(e): Rechtssache
Triton Liegenschaften GmbH: UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG der BaFin
12.09.2018 / 18:20
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Triton Liegenschaften GmbH / Pinguin Haustechnik AG
UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG der BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 5. September 2018 (i) der Triton Liegenschaften GmbH, Köln, ("Kontrollerwerberin zu 1") und (ii) Herrn Jochen Schwarz, Bonn ("Kontrollerwerber zu 2"; zusammen die "Kontrollerwerber") das Pflichtangebot zugunsten der Aktionäre der Pinguin Haustechnik AG, Hamburg, ("Zielgesellschaft") untersagt.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend wie folgt wiedergegeben:
Bescheid:
Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.
Ich weise darauf hin, dass die Untersagung eines Pflichtangebots nach § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG nicht dazu führt, dass die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, erlischt.
Gründe
Die Kontrollerwerberin zu 1) hat am 27.07.2018 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG veröffentlicht, dass sie am 27.06.2017 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Sie hat die Veröffentlichung auch im Namen des Kontrollerwerbers zu 2) vorgenommen. Die Kontrollerwerber hätten danach gern. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 24.08.2018 eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend: "BaFin") einreichen müssen.
Die Kontrollerwerber sind ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin kein Ermessen einräumt, war das Angebot zwingend zu untersagen.
Diese Untersagung lässt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, unberührt. Ihre Wirkung besteht in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr. 3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind (Noack/Zetzsche in: Schwark/Zimmer WpÜG § 39 Rn. 11-17, Hommelhoff/Witt im Frankfurter Kommentar § 39 Rn. 27).
Köln, im September 2018
Triton Liegenschaften GmbH
Der Geschäftsführer
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