Air Berlin Aktie: Was der Brexit so an irren Wendungen mit sich bringt…

Wieder kommt Leben in die „Zombie-Aktie” von Air Berlin. Diesmal sind es aber keine Reddit-Zocker, die hier ihre Spielchen treiben wie vor einigen Tagen. Dass Air Berlins Pennystock-Aktienkurs gestern plötzlich auf 6,7 Cent stieg und mit 0,042 Euro auf Schlusskursbasis im Tradegate-Handel doppelt so hoch wie am Vortag gehandelt wurde, hatte „echte” Nachrichten als Gründe. Nachrichten, die mit den Folgen des Brexit zu tun haben.
Es klingt ein wenig verrückt, was nun passieren soll. „Insolvenzverwalter der Air Berlin PLC wird gegen die Clearstream Banking AG Klage erheben auf Zahlung von rund EUR 497,8 Mio. sowie auf Feststellung weitergehender Haftung als Gesellschafterin der Air Berlin nach Wegfall der Anerkennung der Air Berlin PLC als Gesellschaft englischen Rechts in Deutschland aufgrund des Brexit”, heißt es in der Mitteilung der Gesellschaft.
Clearstream gehört zur Deutsche Börse AG und sorgt als Abwicklungs- und Verwahrgesellschaft eigentlich nur für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften und die Verwahrung der Wertpapiere. So auch der von Air Berlin. Als solche halte die Clearstream Banking AG die Aktien von Air Berlin für die Anleger, die Berechtigungen an den Anteilscheinen der Pleite-Gesellschaft erworben haben und in Wertpapierdepots halten, heißt es vom Insolvenzverwalter Lucas Flöther. Und damit sieht dieser Clearstream nun in der Haftung für Forderungen gegen Air Berlin, denn diese sei nun eine persönlich haftende Gesellschafterin der Air Berlin PLC und haftet damit für die Verbindlichkeiten.
Der Abwickler des Börsenhandels und Verwahrer der Aktien in der Haftung? Das Ganze klingt erst einmal wie ein Scherz des Insolvenzverwalters. Dieser begründet die Klageerhebung allerdings mit speziellen Rechtsfolgen des Brexits: „Als Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) und des Ablaufs der Übergangsperiode zum 31. Dezember 2020 gilt der EU-rechtliche Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nicht mehr für nach englischem Recht gegründete Unternehmen wie die Air Berlin PLC, die als Aktiengesellschaft nach dem Recht von England und Wales (Public Limited Company) gegründet wurde und ihren Satzungssitz in England hat. Die Air Berlin PLC wird nach Auffassung des Insolvenzverwalters in Folge des Brexit aufgrund ihres fortbestehenden Verwaltungssitzes in Deutschland nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht mehr als eine Auslandsgesellschaft in der Form einer englischen Public Limited Company anerkannt, sondern ist ohne Weiteres in eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts umzuqualifizieren”, heißt es in der Ad-hoc Meldung.
Clearstream sieht die Ansprüche als unbegründet an und will sich zur Wehr setzen.
Ob der Insolvenzverwalter damit Recht hat, müssen Gerichte klären - und das könnte dauern. Ob jemals ein Euro von Clearstream für Forderungen gegen die Pleite-Airline bezahlt werden muss, ist fraglich. Derweil hat der Insolvenzverwalter die Deutsche Börse aufgefordert, Maßnahmen zu prüfen, mit denen der Handel mit Air Berlin Aktien im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse beendet werden könne. Ob es anschließend irgendwo im Freiverkehr für die Aktie von Air Berlin weiter geht, wird sich zeigen.