EQS-Adhoc: Zur Rose: Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist jetzt rechtssicher fester Bestandteil des Versorgungsmix
EQS Group-Ad-hoc: Zur Rose Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges
Zur Rose: Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist jetzt rechtssicher fester Bestandteil des Versorgungsmix
18.03.2016 / 11:30
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR.
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Frauenfeld, 18. März 2016
Medienmitteilung
Revision des Heilmittelgesetzes 2. Etappe vom Eidg. Parlament beschlossen
Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist jetzt rechtssicher fester Bestandteil des Versorgungsmix
Das eidgenössische Parlament hat gesprochen: Nach einem mehrere Jahre dauernden Gesetzgebungsprozess haben National- und Ständerat letzte noch vorhandene Differenzen ausgeräumt und mit ihrem Ja in der Schlussabstimmung grünes Licht für die vom Bundesrat angeregte zweite Etappe der Revision des Heilmittelgesetzes HMG gegeben. Für die Versandapotheken ist der Befund durchzogen. Während der früher stets heftig umstrittene Versandkanal für verschreibungspflichtige Arzneimittel jetzt einen festen Platz in der Schweizer Medikamentenversorgung erhält, setzte sich in der Frage, ob der Versand auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC) geöffnet werden sollte, die Lobby der Ladenapotheker und Drogerien durch: Der Versand von OTC ist zwar auch nach neuem Recht grundsätzlich erlaubt, allerdings unter derart schikanösen Voraussetzungen, dass er sich auch unter dem Regime des revidierten HMG am Markt nicht wird entfalten können. Die Geprellten sind die Patientinnen und Patienten und die Krankenversicherer.
Die Gesetzesrevision, ursprünglich als innovativ angepriesen und mit dem Versprechen verbunden, das neue Recht würde dereinst die Interessen der Patientinnen und Patienten besser schützen als das derzeit geltende, verkam im Laufe der vierjährigen Beratungen leider fast vollkommen zum reinen Verteidigungskampf um den Erhalt angestammter Privilegien. Wesentliches wurde dabei vom Parlament aus den Augen verloren, und ganz am Schluss wurde an nicht wenigen Stellen Einzelinteressen der Vorzug vor dem Gemeinwohl und der Medikamentensicherheit gegeben. In einem solchen Klima spielte sich bedauerlicherweise auch die zähe Diskussion rund um die Leitplanken für den Versandhandel ab. Einem zu mehr Fortschrittlichkeit bereiten Ständerat stand dabei stets ein von den Interessen der Ladenbesitzer dominierter Nationalrat gegenüber.
OTC-Versand: Schikanen zwingen Online-Bestellende vorerst, ins Ausland auszuweichen
In der Frage der Zulässigkeit des Postbezugs obsiegte schliesslich der Kompromiss - allerdings der faule: Der Versand sowohl von verschreibungspflichtigen als auch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt erlaubt, aber es gelten für beide Arten die gleichen Regeln. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel bedeutet dies, dass der Versandkanal, der jahrelang politisch äusserst umstritten war, jetzt rechtssicher über einen festen Platz in der Schweizer Medikamentenversorgungslandschaft verfügen wird. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente hingegen bedeutet dies, dass auch das neue Recht an der angestammten Schikane festhält: Online-Bestellungen von rezeptfreien Medikamenten sind zwar möglich, aber nur, wenn dafür vorgängig ein ärztliches Rezept beschafft worden ist. Dazu Walter Oberhänsli, CEO von Zur Rose Group: «Absurd und ewiggestrig. Wenn das geflügelte Wort vom Berg, der eine Maus geboren hat, je gestimmt hat, dann im Zusammenhang mit dieser Revision des Heilmittelgesetzes. Das neue Recht entspricht über weite Strecken dem alten. Zu einer Modernisierung, die diesen Namen verdient, ist es leider nicht gekommen.»
Hoffen auf baldige Nachbesserung des HMG
Hinsichtlich der Regeln für den OTC-Versand bedauert Zur Rose, dass das Parlament die Chance verpasst hat, bereits anlässlich der aktuellen Gesetzesrevision die versteinerten und sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für die Krankenversicherer zu erheblichen Mehrkosten führenden Versorgungsstrukturen aufzubrechen und am Ladenbesuchszwang festhält. Zur Rose ist aber vom rückwärtsgewandten Entscheid nicht direkt betroffen: Bereits im letzten Jahr war nach einem von Wettbewerbern angestrengten Verfahren, dem sich erstaunlicherweise der an sich zur Wettbewerbsneutralität gehaltene Regulator angeschlossen hatte, auf den Aufbau eines OTC-Versandkanals in der Schweiz vorläufig verzichtet worden. Wird gegen das revidierte HMG kein Referendum ergriffen, kann davon ausgegangen werden, dass es auf Anfang 2017 in Kraft tritt. Zur Rose hofft, dass die darin noch enthaltenen Schwachstellen schon bald mit geeigneten Mitteln korrigiert werden und den Patientinnen und Patienten zu echter Wahlfreiheit verholfen wird.
Situation in den Nachbarländern
In Deutschland ist die Möglichkeit der Abgabe von Arzneimitteln via Versandhandel gesetzlich geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt, der das bis 2003 geltende nationale Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln als unionsrechtswidrig eingeordnet hatte. Deutschen Apotheken, die im Besitz einer Versandhandelserlaubnis sind, ist insbesondere der Vertrieb von OTC-Produkten via Versandhandel gestattet. Rezepte müssen für den Versand rezeptfreier Arzneimittel nicht vorgelegt werden. Entsprechend steigt in Deutschland der Anteil rezeptfreier Arzneimittel, die per Post bezogen werden, Jahr für Jahr. Das Nachbarland Österreich folgt: Hier ist der Versand rezeptfreier Arzneimittel seit Mitte 2015 ebenfalls erlaubt; ein ärztliches Rezept braucht es auch hier nicht.
KontaktLisa Lüthi, Leiterin Kommunikation
E-Mail: lisa.luethi@zurrose.com, Telefon: +41 52 724 08 14
Zur Rose
Die Schweizer Zur Rose-Gruppe ist mit ihren Marken «Zur Rose» und «DocMorris» Europas grösste Online-Apotheke und führende Ärztegrossistin in der Schweiz. Mit ihrem Geschäftsmodell trägt sie zu einer sicheren und qualitativ hochwertigen pharmazeutischen Versorgung bei. Sie zeichnet sich zudem aus durch die Entwicklung von innovativen Dienstleistungen im Bereich Arzneimittelmanagement, um die Wirksamkeit des Medikationsprozesses zu erhöhen. Dieses Schaffen von Mehrwerten, die ausgeprägte Patientenorientierung sowie der Anspruch einer kostengünstigen Medikamentenversorgung machen die Unternehmensgruppe zu einem wichtigen strategischen Partner für Leistungserbringer, Kostenträger und Industrie.
Der operative Sitz der Zur Rose-Gruppe befindet sich in Frauenfeld, von wo aus auch der Schweizer Markt bedient wird. In Deutschland und Österreich ist die Gruppe mit Tochtergesellschaften in Heerlen (NL) und Halle an der Saale (DE) aktiv. 2015 übernahm sie eine Mehrheitsbeteiligung an BlueCare in Winterthur, dem marktführenden Anbieter von vernetzenden Systemen im Schweizer Gesundheitswesen. Die Zur Rose-Gruppe beschäftigt an den verschiedenen Standorten über 800 Mitarbeitende und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2014 einen Umsatz von 916 Millionen Franken.
Die Aktien der Zur Rose Group AG (Valor 4261528, ISIN CH0042615283) werden auf den Handelsplattformen OTC-X der Berner Kantonalbank, eKMU-X der Zürcher Kantonalbank sowie der Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG gehandelt. Die im Zusammenhang mit der Finanzierung der DocMorris-Akquisition im November 2012 begebene Unternehmensanleihe über 50 Millionen Franken ist an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange kotiert (Valor 19972936, ISIN CH0199729366, Ticker ZRO12). zurrosegroup.com
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18.03.2016 Mitteilung übermittelt durch die EQS Schweiz AG. www.eqs.com - Medienarchiv unter http://switzerland.eqs.com/de/NewsFür den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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+41 52 724 00 31
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