DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1RFM03
Zielgesellschaft: SYGNIS AG; Bieter: GENETRIX, S.L.
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe einer
Befreiung nach § 37 WpÜG
von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der
SYGNIS AG, Heidelberg
ISIN: DE000A1RFM03, WKN A1RFM0 und ISIN: DE000A2AA2S9, WKN A2AA2S
zugunsten der Genetrix S.L., Madrid
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend 'BaFin')
hat mit Bescheid vom 20. April 2016 die Genetrix S.L., Calle Velazquez n.
24, 4. D, 28001 Madrid, Spanien (nachfolgend 'Antragstellerin') im Hinblick
auf deren erneute Kontrollerlangung über die SYGNIS AG gemäß § 37 Abs. 1
WpÜG von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung,
zur Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und zur Abgabe eines
Pflichtangebots an die Aktionäre der SYGNIS AG befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG im Hinblick auf die
am 17. März 2016 erfolgte erneute Kontrollerlangung i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG an der SYGNIS AG, Heidelberg, von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der SYGNIS AG, Heidelberg, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A. Sachverhalt
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die SYGNIS AG, eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Mannheim unter HRB 335706. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 16.803.891,- und ist eingeteilt in
16.803.891 Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00. Die Aktien
der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der
Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen.
II. Beteiligungsverhältnisse
1. Die Antragstellerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der
Genetrix Life Sciences AB, Uppsala, Schweden (nachfolgend 'Genetrix AB'),
die ihrerseits eine Kontrollbeteiligung an der Zielgesellschaft in Höhe von
4.797.173 der seinerzeit 13.344.934 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 35,95
%) hielt. Am 30. April 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der
Genetrix AB die freiwillige Liquidation. Am 28. Mai 2015 übertrug die
Genetrix AB auf Basis eines Vertrags vom gleichen Tage ihre 4.797.173
Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin. Die Antragstellerin
hielt in der Folge am 16. November 2015 immer noch besagte 4.797.173 der zu
diesem Zeitpunkt 13.494.934 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 35,55 %).
2. Am 17.November 2015 beschloss der Vorstand der Zielgesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Zielgesellschaft aus
genehmigtem Kapital mit Bezugsrecht der Aktionäre samt Privatplatzierung
von nicht bezogenen Aktien um bis zu EUR 3.855.694,00 durch Ausgabe von bis
zu 3.855.694 neuen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00 gegen Einlagen zu erhöhen
(nachfolgend 'Kapitalerhöhung'; sämtliche aus der Kapitalerhöhung
entstehenden Aktien nachfolgend 'Neue Aktien').
3. Zur Erleichterung der Durchführung einer ersten, gegen Bareinlage
erfolgenden Tranche der Kapitalerhöhung übertrug die Antragstellerin am 10.
Dezember 2015 aufgrund eines Wertpapierleihvertrags vom 17. November 2015
2.758.340 Aktien der Zielgesellschaft leihweise auf die Small & Mid Cap
Investmentbank AG, München, welche hierdurch in die Lage versetzt wurde,
die Zeichner von Neuen Aktien bereits vor Eintragung der Kapitalerhöhung in
das Handelsregister mit Aktien der Zielgesellschaft zu beliefern
(nachfolgend 'Wertpapierleihe'). In Folge der Übertragung hielt die
Antragstellerin zunächst unmittelbar nur noch 2.038.833 Aktien der
Zielgesellschaft (rd. 15,11 % der Stimmrechte). In Bezug auf die
übertragenen 2.758.340 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 20,44 % der
Stimmrechte) gewährte der Wertpapierleihvertrag Anspruch auf nominale
Rückführung der Leihe mittels Übertragung von 2.758.340 aus der ersten
Tranche der Kapitalerhöhung entstehenden Neuen Aktien der Zielgesellschaft
unmittelbar im Anschluss an deren Eintragung in das Handelsregister.
4. Die Eintragung der ersten Tranche der Kapitalerhöhung in das
Handelsregister der Zielgesellschaft ist am 16. Dezember 2015 erfolgt.
Hierdurch erhöhte sich das Grundkapital der Zielgesellschaft auf EUR
16.457.486,00, eingeteilt in 16.457.486 Aktien mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00. Mangels
Zeichnung von Aktien der ersten Tranche der Kapitalerhöhung verwässerte der
Anteil am Grundkapital und den Stimmrechten der durch die Antragstellerin
nominal weiterhin gehaltenen 2.038.833 Aktien der Zielgesellschaft zu
diesem Zeitpunkt auf rd. 12,39 %. Ebenso verwässerte der Anteil am
Grundkapital und den Stimmrechten in Bezug auf diejenigen 2.758.340 Aktien
der Zielgesellschaft, die nach dem Wertpapierleihvertrag aus der ersten
Tranche der Kapitalerhöhung an die Antragstellerin nominal zurückgeführt
werden sollten, insoweit dann auf rd. 16,76 %.
5. Am 21. Dezember 2015 wurde die Wertpapierleihe nominal zurückgeführt und
es wurden 2.758.340 Neue Aktien an die Antragstellerin ausgekehrt. Seither
hielt die Antragstellerin wieder unmittelbar insgesamt 4.797.173 Aktien der
Zielgesellschaft (rd. 29,15 % der Stimmrechte).
6. Am 1. Februar 2016 wurde eine weitere Kapitalerhöhungsmaßnahme in das
Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen, die dazu führte, dass das
Grundkapital der Zielgesellschaft auf EUR 16.488.102,-, eingeteilt in
16.488.102 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00 anstieg.
7. Des Weiteren hatte auch die Antragstellerin ihr Bezugsrecht ausgeübt und
315.789 Neue Aktien gezeichnet. Diese wurden jedoch nicht im Rahmen der
ersten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ausgegeben, sondern im
Rahmen einer zweiten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in Form
der Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Sygnis
Biotech S.L.U., Madrid, Spanien, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen
der SYGNIS AG. Die Eintragung dieser Sachkapitalerhöhung im Handelsregister
erfolgte am 17. März 2016. Hierdurch erhöhte sich das Grundkapital der
Zielgesellschaft auf EUR 16.803.891,00, eingeteilt in 16.803.891 Aktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von
jeweils EUR 1,00.
III. Antrag
Die Antragstellerin hat beantragt, sie im Hinblick auf die
(Wieder-)erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.
1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und der Verpflichtung zur Abgabe eines
Angebots gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. Dieser am 19. Februar
2016 zunächst unvollständig übermittelte Antragstext wurde am 24. Februar
2016 vervollständigt.
B. Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien,
da ihr entsprechender Antrag zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können
Anträge i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung über die
Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt
gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis von der Kontrollerlangung hat
oder hätte haben müssen. Vorliegend ist der formgerechte Antrag am 24.
Februar 2016 und damit vor der möglichen Kontrollerlangung am 17. März 2016
gestellt worden.
II. Begründetheit
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der
Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an
einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
1. Verlust und erneute Erlangung der Kontrolle i.S.d. §§ 35,
29 Abs. 2 WpÜG
Im Zuge der Eintragung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung in das
Handelsregister der Zielgesellschaft hat die Antragstellerin am 17. März
2016 die am 16. Dezember 2015 zunächst verlorene Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29
Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft wiedererlangt.
1.1 Nach der Übertragung im Rahmen der Wertpapierleihe war der
Antragstellerin neben den weiterhin unmittelbar gehaltenen 2.038.833 Aktien
auch das Stimmrecht aus den übertragenen 2.758.340 Aktien gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 WpÜG weiterhin zuzurechnen, so dass der
Gesamtstimmrechtsanteil der Antragstellerin zunächst weiterhin bei rd.
35,55 % der Stimmrechte lag.
1.2 Am 16.Dezember 2015 sank dieser Gesamtstimmrechtsanteil durch die
Eintragung der ersten Tranche der Kapitalerhöhung in das Handelsregister
der Zielgesellschaft und die dadurch bewirkte Erhöhung des Grundkapitals
der Zielgesellschaft auf EUR 16.457.486,00 ohne korrespondierende Erhöhung
der der Antragstellerin zuzurechnenden Aktienanzahl auf rd. 29,15 % ab, so
dass die Antragstellerin die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG
unterschritt.
1.3 An diesem Gesamtstimmrechtsanteil der Antragstellerin änderte die
nominale Zurückführung der Wertpapierleihe vom 21. Dezember 2015 nichts.
1.4 Ebenso war für die Betrachtung der Kontrollverhältnisse die weitere
Kapitalerhöhungsmaßnahme, deren Vollzug am 1. Februar 2016 in das
Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen wurde, bedeutungslos, da
sie den Stimmrechtsanteil der Antragstellerin nur marginal, auf rd. 29,09 %
der zu diesem Zeitpunkt 16.488.102 Aktien der Zielgesellschaft veränderte.
1.5 Durch die am 17. März 2016 in das Handelsregister der Zielgesellschaft
eingetragene zweite Tranche der Kapitalerhöhung erhöhte sich das
Grundkapital der Zielgesellschaft indes auf EUR 16.803.891,00. Hierzu in
Relation bedeuteten die von der Antragstellerin mittlerweile wieder
sämtlich unmittelbar gehaltenen 4.797.173 Aktien der Zielgesellschaft plus
die aus der Zeichnung der zweiten Tranche erlangten 315.789 Neuen Aktien
der Zielgesellschaft (insgesamt also 5.112.962 Aktien der Zielgesellschaft)
einen der Antragstellerin nun zustehenden Stimmrechtsanteil an der
Zielgesellschaft in Höhe von rd. 30,43 %. Folglich erlangte die
Antragstellerin am 17. März 2016 (wieder) die unmittelbare Kontrolle über
die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG.
2. Art der Kontrollerlangung als tragender Befreiungsgrund
2.1 Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend einzig in § 37 Abs. 1 Var.
1 WpÜG (Art der Kontrollerlangung) zu erblicken. Unter Art der
Kontrollerlangung ist die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die vom
Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten als
Grundlage des Kontrollerwerbs abweicht und die für die Beurteilung, ob das
Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der außenstehenden Aktionäre
überwiegt, relevant ist.
2.2 Eine Befreiung nach dieser Variante kommt - als umgekehrter Fall des
Regelbeispiels in § 9 Satz 1 Nr. 6 WpÜG-Angebotsverordnung (kurzfristige,
unbeabsichtigte Schwellenüberschreitung und hieran nachfolgende
unverzügliche Schwellenunterschreitung) - immer dann in Betracht, wenn die
Beteiligung des Bieters an der Zielgesellschaft vorübergehend unter die
Kontrollschwelle absinkt bzw. die Kontrollposition (nur) kurzfristig
unterbrochen wurde, vorausgesetzt, dass die Aktionäre nicht schutzwürdig
sind (Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider (Hrsg.), WpÜG,
2. Aufl. 2013, § 37 Rn. 38 m.w.N.).
2.3 Gerade im vorliegenden Spezialfall der Kombination aus Kapitalerhöhung
und Wertpapierdarlehen sind die außenstehenden Aktionäre schon deswegen
nicht schutzbedürftig, da sie aus den Ihnen bekannten bzw. einsehbaren
Transaktionsunterlagen vom durchgängigen Fortbestehen der materiellen
Kontrollposition über den Zeitraum der Maßnahmen des Bieters hinweg
Kenntnis hatten bzw. haben konnten.
2.4 Auch bestehen keine durchschlagenden Bedenken in Bezug auf die Länge
des Zeitraums des einstweiligen Kontrollverlusts auf Seiten der
Antragstellerin (16. Dezember 2015 - 17. März 2016). Da sich die materielle
Kontrollposition hierbei nicht geändert hat und in Ermangelung einer
Hauptversammlung der Zielgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums auch gar
nicht ändern konnte, sind diese knapp drei Monate unter teleologischen
Gesichtspunkten (noch) als kurzfristig zu betrachten.
3. Interessenabwägung
3.1 Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der
Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin
deutlich.
3.2 Denn die beschriebene Gesamtmaßnahme der Kapitalerhöhung lag
ersichtlich im Interesse aller Aktionäre an der Vermeidung des Eintritts
einer Insolvenzsituation aufgrund mangelnder Liquidität bei der
Zielgesellschaft. Ganz offensichtlich konnte durch die Gesamtmaßnahme der
Kapitalerhöhung neue Liquidität an die Zielgesellschaft zugeführt werden.
3.3 Die kurzfristige Unterschreitung der Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29
Abs. 2 WpÜG stellt sich in diesem Zusammenhang als atypische Nebenfolge der
Splittung der Kapitalerhöhung in zwei Tranchen (Bar- und
Sachkapitalerhöhungskomponenten) dar, die ganz offensichtlich der
technischen Abwicklung (Kapazität des Registergerichts) geschuldet war.
3.4 Demgegenüber ist auch nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die
außenstehenden Aktionäre ein sonstiger schützenswerter Anlass für die
Gewährung der Möglichkeit für eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung besteht. Eine die einschneidenden
Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der Kontrollsituation
steht schließlich gerade nicht im Raum. Nach wie vor beherrschte und
beherrscht aus Sicht der Zielgesellschaft die Antragstellerin die
Zielgesellschaft.
Veröffentlicht durch
Genetrix S.L., Madrid
Ende der WpÜG-Meldung
28.04.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in
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