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Baumot Group AG: Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Urteilsbegründung zur Zulässigkeit von Fahrverboten für Diesel-Pkw

29.05.2018, 09:31:24 Uhr - Autor: EQS

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DGAP-News: Baumot Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges Baumot Group AG: Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Urteilsbegründung zur Zulässigkeit von Fahrverboten für Diesel-Pkw 29.05.2018 / 09:31 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Baumot Group: Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Urteilsbegründung zur Zulässigkeit von Fahrverboten für Diesel-Pkw - Streckenbezogene Fahrverbote in Ballungszentren sind auch für Euro-5-Fahrzeuge zulässig - Flächendeckende Fahrverbote stufenweise ab September 2019 möglich - Ausnahmeregelungen, unter anderem für nachgerüstete Fahrzeuge, möglich - Rechtsgutachten des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg sieht Fahrverbote und Ausnahmegenehmigungen für nachgerüstete Fahrzeuge vor - Bundesumweltministerin Schulze fordert stufenweise Hardware-Nachrüstung für besonders belastete Städte Königswinter, 29. Mai 2018 - Die Baumot Group AG (WKN A2G8Y8), einer der führenden Anbieter im Bereich der Abgasnachbehandlung, informiert über die Veröffentlichung der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil über die Zulässigkeit von Fahrverboten für Diesel-Pkw vom 27. Februar 2018. Demnach sieht das Gericht eine Nachrüstung von Diesel-Pkw als Baustein zur Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten an und ermöglicht streckenbezogene Fahrverbote auch für Euro-5-Pkw. Baumot sieht sich mit dem BNOx System in einer guten Ausgangslage für eine mögliche Hardware-Nachrüstung und kann damit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in deutschen Innenstädten beitragen. Im Februar 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) recht, welche die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zur Nachbesserung Ihrer Luftreinhaltepläne verklagte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte den Luftreinhalteplan des Landes Baden-Württemberg zu diesem Zeitpunkt bereits als ungenügend eingestuft. Mit der Vorlage der Urteilsbegründung zu den Urteilen über die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg legt das Bundesverwaltungsgericht nun weitere Möglichkeiten des Umgangs mit Fahrverboten offen. Aus den Dokumenten ergibt sich, dass streckenbezogene Fahrverbote ab sofort auch für Euro-5-Fahrzeuge möglich sind. Darüber hinaus sind flächendeckende Fahrverbote stufenweise ab September 2018 möglich. Die Urteilsbegründung sieht dabei eine Nachrüstung von Diesel-Pkw mit geeigneter Abgasreinigungstechnik als Baustein an, Fahrverbote als verhältnismäßiges Instrument zur Luftreinhaltung durchsetzen zu können. Im Zuge der Urteilsbegründung hat das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt zu dem Schluss, dass ein zonenweites Fahrverbot in Stuttgart ab 1. Januar 2019 zwingend ist. Jedoch können für Handwerker, Liefer- und Wirtschaftsverkehr sowie Anwohner und nachgerüstete Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Um einen deutschlandweiten Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen zu vermeiden, schlägt Bundesumweltministerin Schulze nun eine stufenweise Nachrüstung in hochbelasteten Ballungsräumen vor. Dies würde die Gesamtkosten einer Hardware-Nachrüstung auf einen niedrigen, einstelligen Milliardenbetrag reduzieren und könnte von den Automobilherstellern finanziert werden. Mit dem technisch führenden BNOx System sieht sich Baumot damit in einer ausgezeichneten Positionierung, um von einer möglichen Nachrüstung von Diesel-Pkw auf die Abgasnorm Euro-6 zu profitieren. Marcus Hausser, Vorstandsvorsitzender der Baumot Group AG, kommentiert: «Mit der Urteilsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht noch einmal unterstrichen, dass eine Hardware-Nachrüstung von Diesel-Pkw ein probates Mittel zur Umgehung von Fahrverboten darstellt. Im Zusammenspiel mit der ebenso festgestellten Verhältnismäßigkeit von streckenbezogenen Fahrverboten in Ballungsgebieten, in denen Emissionsgrenzwerte überschritten werden, sehen wir eine verbesserte Ausgangslage für die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit unserem BNOx System.» Derzeit sind rund vier Millionen Euro-4-, sowie rund sechs Millionen Euro-5-Diesel-Pkw in Deutschland zugelassen. Weitere zwei Millionen Diesel-Pkw liegen unter der Euro-4 Norm. Das BNOx System hat in mehreren Tests, unter anderem durch den ADAC, seine Tauglichkeit zur Umrüstung einer Vielzahl von Euro-4 und Euro-5-Pkw auf die Abgasnorm Euro-6 bewiesen. Die Urteilsbegründungen des Bundesverwaltungsgerichtes können vollständig hier eingesehen werden: http://www.bverwg.de/270218U7C26.16.0 (Düsseldorf)http://www.bverwg.de/270218U7C30.17.0 (Stuttgart) Über die Baumot Group AG: Die Baumot Group AG ist ein führender Anbieter im Bereich der Abgasnachbehandlung. Diese Produkte und Dienstleistungen setzt Baumot branchenübergreifend in den Geschäftsfeldern OEM (Erstausrüstung), Retrofit (Nachrüstung) und Aftermarket (Ersatzteile) ein. Zu den Branchen zählen insbesondere On-Road (z.B. Pkw, Lkw sowie Busse) und Off-Road (z.B. Baumaschinen, landwirtschaftliche Maschinen oder stationäre Anlagen). Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf der Unternehmenswebseite unter folgendem Link: www.baumot.de Die Aktie der Baumot Group AG notiert im Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse. Kontakt: cometis AG Claudius Krause Unter den Eichen 7 65195 Wiesbaden Tel: +49 (0)611 - 20 585 5 - 28 Fax: +49 (0)611 - 20 585 5 - 66 E-Mail: krause@cometis.de 29.05.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de Sprache: Deutsch Unternehmen: Baumot Group AG Eduard-Rhein-Straße 21 - 23 53639 Königswinter Deutschland Telefon: +49 (0)2244 . 91 80 57 Fax: +49 (0)2244 . 91 83 819 E-Mail: IR@baumot.de Internet: ir.baumot.de ISIN: DE000A2G8Y89 WKN: A2G8Y8 Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Basic Board), Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange   Ende der Mitteilung DGAP News-Service 690291  29.05.2018 

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