ABO Energy wertet erste Abstimmung als Erfolg und lädt Gläubiger der Anleihe zu einer Versammlung ein
17.02.2026, 14:27:54 Uhr - Autor: EQS
EQS-News: ABO Energy GmbH & Co. KGaA
/ Schlagwort(e): Anleihe
Die Vorschläge der ABO Energy haben bei einer "Abstimmung ohne Versammlung" unter den Gläubigern der Anleihe 2024/2029 (ISIN: DE000A3829F5) zwar die notwendige Stimmenmehrheit erreicht. Allerdings wurde das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum von 50 Prozent verfehlt. Rund 38 Prozent des ausstehenden Kapitals haben sich an der Abstimmung beteiligt. ABO Energy sowie der zum Leiter der Abstimmung ohne Versammlung bestellte Notar Dr. Matthias Horbach beabsichtigen nun, zu einer physischen Gläubigerversammlung einzuladen. Voraussichtlich am Montag, 9. März, sollen die Gläubiger ab 14 Uhr in den Räumlichkeiten der Wiesbadener Industrie- und Handelskammer, Wilhelmstr. 24-26, erneut über die vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen sowie die Wahl und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters abstimmen. Bei diesem zweiten Wahldurchgang gilt für die Beschlussfähigkeit ein reduziertes Teilnahmequorum von 25 Prozent. "Das Ergebnis der ersten Wahl ist ermutigend", sagt Alexander Reinicke, für die Unternehmensfinanzierung zuständiger Geschäftsführer (CFO). "Offensichtlich haben die Anleihegläubiger erkannt, dass ihre Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen notwendig ist, um die anstehende Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen." Da die ABO Energy-Anleihe in den Depots vieler tausend Anlegerinnen und Anleger liegt, war das initiale Quorum von 50 Prozent eine hohe Hürde. Im zweiten Anlauf sind die Chancen gut, die notwendigen Entscheidungen zu erreichen. "Wir bitten erneut alle Anleihegläubiger, sich im Interesse der Gesellschaft wie im eigenen Interesse an der Gläubigerversammlung zu beteiligen und die Vorschläge anzunehmen", sagt Reinicke. "Denn das verbessert die Sanierungschancen des Unternehmens erheblich und damit auch die Aussichten, weiterhin die sich aus der Anleihe ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen." Die bei der ersten Abstimmung in der vergangenen Woche abgegebenen Stimmen fließen nicht in die Wertung der nun folgenden Abstimmung ein. Um zu den anstehenden wichtigen Beschlüssen beizutragen, müssen Anlegerinnen und Anleger sich in jedem Fall an der nun folgenden zweiten und entscheidenden Abstimmung beteiligen und eine neu auszustellende Bescheinigung über die von Ihnen gehaltenen Anleihen von der depotführenden Bank einreichen ("Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk"). Unter anderem schlägt die Gesellschaft vor, auf die in den Anleihebedingungen enthaltene Negativverpflichtung ("negative pledge") zu verzichten. Diese Regelung behindert aktuell den Abschluss neuer Avale, Kredite und Bürgschaften, die wichtig für die Fortführung der Geschäfte von ABO Energy sind. Aktuell sehen die Anleihebedingungen ferner vor, dass Anleihen fällig gestellt werden können, wenn die Emittentin aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten Verhandlungen mit einem Großteil ihrer Gläubiger über eine Umschuldung beginnt. Um den Fortgang der Verhandlungen über ein Sanierungskonzept nicht zu gefährden, soll dieses Kündigungsrecht gestrichen werden. Weitere Kündigungsrechte sollen bis 31. Mai 2026 außer Kraft gesetzt werden, um den Abschluss eines Sanierungskonzepts zu ermöglichen. Um Verhandlungen und Abstimmungen im Rahmen der Sanierung zu erleichtern und die Rechte der Anleihegläubiger zu berücksichtigen, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt und dieser ermächtigt werden, im Namen der Anleihegläubiger eine Stillhaltevereinbarung abzuschließen und die Interessen der Anleihegläubiger im Rahmen der weiteren Verhandlungen zu vertreten. Mit Veröffentlichung der Einberufung im Bundesanzeiger werden die Dokumente zur Gläubigerversammlung voraussichtlich ab Donnerstag, 19. Februar, ab 15 Uhr auf der Webseite (www.aboenergy.com/anleihe) zur Verfügung stehen. Um an der Gläubigerversammlung am Montag, 9. März, teilzunehmen, ist eine rechtzeitige Anmeldung bei der Emittentin erforderlich. Dabei ist als Nachweis über den Anteilsbesitz ein von der depotführenden Bank auszustellender "Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk" einzureichen. Alternativ zu einer persönlichen Teilnahme können Anleihegläubiger eine Person ihrer Wahl oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, bei der Versammlung abzustimmen.
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