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MTU Aero Engines AG kündigt Ausgabe neuer Wandelschuldverschreibungen an und fordert Investoren auf, ausstehende, 2027 fällige Wandelschuldverschreibungen zum Kauf anzubieten (ISIN DE000A2YPE76)

08.01.2026, 08:19:03 Uhr - Autor: EQS

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EQS-Ad-hoc: MTU Aero Engines AG / Schlagwort(e): Anleihe
MTU Aero Engines AG kündigt Ausgabe neuer Wandelschuldverschreibungen an und fordert Investoren auf, ausstehende, 2027 fällige Wandelschuldverschreibungen zum Kauf anzubieten (ISIN DE000A2YPE76)

08.01.2026 / 08:19 CET/CEST
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MTU Aero Engines AG kündigt Ausgabe neuer Wandelschuldverschreibungen an und fordert Investoren auf, ausstehende, 2027 fällige Wandelschuldverschreibungen zum Kauf anzubieten (ISIN DE000A2YPE76)

 

München, 8. Januar 2026. Die MTU Aero Engines AG ("MTU" oder die "Gesellschaft") gibt heute die gleichzeitige Vermarktung der folgenden Transaktionen bekannt:

 

  • Die Ausgabe nicht nachrangiger, nicht besicherter Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 600 Millionen, fällig im Juli 2033 (die "Neuen Wandelschuldverschreibungen").
  • Das Angebot an Investoren der ausstehenden, nicht nachrangigen, nicht besicherten, in 2027 fälligen Wandelschuldverschreibungen mit einem ausstehenden Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen, ISIN DE000A2YPE76 (die "Ausstehende Wandelschuldverschreibungen"), ein Angebot zum Verkauf gegen Barzahlung bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen an Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen zu einem festen Kaufpreis abzugeben (die "Verkaufsaufforderung").

 

Die genannten Transaktionen zielen darauf ab, die Kapitalstruktur der Gesellschaft durch die vorzeitige Refinanzierung der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen zu optimieren und das Verwässerungsrisiko im Zusammenhang mit den Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen zu beseitigen. Die Ausgabe der Neuen Wandelschuldverschreibungen wird es MTU ermöglichen, das Fälligkeitsprofil der Verbindlichkeiten zu verlängern. Der Erlös aus den Neuen Wandelschuldverschreibungen dient der Finanzierung des Rückerwerbs der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen in Verbindung mit der Verkaufsaufforderung sowie allgemeinen Unternehmenszwecken.

 

Neue Wandelschuldverschreibungen

Die Neuen Wandelschuldverschreibungen werden einen Gesamtnennbetrag von EUR 600 Millionen haben und werden in neue und/oder bestehende, auf den Namen lautende nennwertlose Stammaktien der Gesellschaft (die "Stammaktien") wandelbar sein. Die Gesellschaft nutzt für die Ausgabe der Neuen Wandelschuldverschreibung die Ermächtigung der Hauptversammlung aus dem Jahr 2021. Die Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre werden ausgeschlossen.

 

Die Neuen Wandelschuldverschreibungen werden eine Laufzeit von sieben Jahren und sechs Monaten haben und werden zu einem Nennbetrag von jeweils EUR 100.000 ausgegeben. Die Neuen Wandelschuldverschreibungen werden mit einem Zinssatz zwischen 0,125% und 0,625% pro Jahr verzinst, zahlbar halbjährlich nachträglich. Die Rückzahlung der Neuen Wandelschuldverschreibungen erfolgt voraussichtlich zum Aufgezinsten Rückzahlungsbetrag von 105% des Nennbetrags, was einer Rendite bis zur Endfälligkeit zwischen 0,77% und 1,26% entspricht. Der anfängliche Wandlungspreis wird mit einer Wandlungsprämie von 42,5% bis 47,5% über dem Referenzaktienpreis (volumengewichteter Durchschnittskurs der Stammaktien auf XETRA am 8. Januar 2026) festgelegt werden.

 

Die Neuen Wandelschuldverschreibungen werden im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens ausschließlich bei institutionellen Anlegern außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika sowie außerhalb Australiens, Japans, Südafrikas, Kanadas und anderer Rechtsordnungen, in denen das Angebot oder der Verkauf gesetzlich untersagt ist, angeboten.

 

Die endgültigen Bedingungen der Neuen Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich im weiteren Tagesverlauf festgelegt und in einer gesonderten Pressemitteilung bekanntgegeben. Der Valutatag der Neuen Wandelschuldverschreibungen wird voraussichtlich am oder um den 15.  Januar 2026 sein. Die Einbeziehung der Neuen Wandelschuldverschreibungen in den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse wird zeitnah danach erwartet.

 

Die Gesellschaft hat die Option, die Neuen Wandelschuldverschreibungen zum Aufgezinsten Rückzahlungsbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen gemäß den Bedingungen der Neuen Wandelschuldverschreibungen jederzeit (i) am oder nach dem 29. August 2031 zurückzuzahlen, wenn der Paritätswert der Stammaktien während eines bestimmten Zeitraums mindestens 130 % des dann geltenden Aufgezinsten Rückzahlungsbetrags erreicht oder übersteigt, oder (ii) wenn 20 % oder weniger des ursprünglich begebenen Gesamtnennbetrags der Neuen Wandelschuldverschreibungen noch ausstehen.

 

Im Zusammenhang mit der Transaktion verpflichtet sich die Gesellschaft zu einer Lock-up-Periode von 90 Tagen in Bezug auf die Stammaktien, vorbehaltlich marktüblicher Ausnahmen.

 

Verkaufsaufforderung

Zusätzlich zur geplanten Ausgabe der Neuen Wandelschuldverschreibungen lädt die Gesellschaft berechtigte Gläubiger der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen ein, ein Angebot zum Verkauf gegen Barzahlung zu einem festen Kaufpreis abzugeben. Die Gesellschaft beabsichtigt, Verkaufsangebote bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen anzunehmen.

 

Der anfängliche Kaufpreis je EUR 100.000 Nennbetrag der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen beträgt 118,30% des Nennbetrags je angebotener Schuldverschreibung (entspricht EUR 118.300 je EUR 100.000 Nennbetrag der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen), angepasst um die Differenz zwischen dem heutigen volumengewichteten Durchschnittskurs und dem Schlusskurs der Stammaktien auf XETRA am 7. Januar 2026 (der "Endgültiger Kaufpreis"). Die Gesellschaft zahlt für die zum Rückkauf angenommenen Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen die aufgelaufenen, aber noch nicht gezahlten Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum Tag der Abwicklung (ausschließlich), was EUR 41,64 je Ausstehender Wandelschuldverschreibung entspricht.

 

Die Gesellschaft hat das Recht, sämtliche, aber nicht nur einzelne, Ausstehende Wandelschuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt 20% oder weniger des ursprünglich begebenen Gesamtnennbetrags der Ausstehende Wandelschuldverschreibungen noch ausstehen.

 

Die Verkaufsaufforderung endet voraussichtlich um 17:30 Uhr (MEZ) am 8. Januar 2026.

 

Der endgültige Kaufpreis und die Gesamtzahl der zurückerworbenen Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich heute nach Börsenschluss von XETRA bekanntgegeben. Die Abwicklung der Verkaufsaufforderung erfolgt voraussichtlich am oder um den 16. Januar 2026.

 

Die Gesellschaft wird nach eigenem Ermessen entscheiden, ob, in welchem Umfang und zu welchem Preis sie Ausstehende Wandelschuldverschreibungen zurückerwirbt.

 

Die Verkaufsaufforderung wird weder direkt noch indirekt innerhalb oder in die Vereinigten Staaten im Wege des Postverkehrs oder auf andere Weise oder mit anderen Mitteln (einschließlich, und ohne Limitierung auf, E-Mail, Telefax, telefonisch oder über das Internet) des grenzüberschreitenden Handels oder durch eine Einreichung eines Börsenhandelsplatzes in den Vereinigten Staaten unterbreitet und kann nicht auf diese Weise oder unter Verwendung dieser Mittel oder auf sonstige Weise aus den Vereinigten Staaten heraus angenommen werden. Die Verkaufsaufforderung richtet sich nicht an in den Vereinigten Staaten ansässige Personen, Bürger der Vereinigten Staaten oder anderweitige U.S. Personen (im Sinne von Regulation S des U.S. Securities Act von 1933, in der aktuellen Fassung), oder Personen, welche für oder zugunsten von solchen Personen handeln, oder an Personen in einer anderen Jurisdiktion, in welcher die Verkaufsaufforderung oder eine Beteiligung daran nicht rechtmäßig wäre.

 

---------------------------------------  Über die MTU Aero Engines AG  -----------------------------

 

Die MTU Aero Engines AG ist ein weltweit anerkannter Experte für zivile und militärische Luftfahrtantriebe. Die Hightech-Kompetenz der MTU reicht von der Entwicklung und Fertigung hochwertiger Triebwerkskomponenten über die Endmontage kompletter Triebwerke bis zur Instandhaltung von Luftfahrtantrieben und stationären Gasturbinen. Damit erzielte das DAX-Unternehmen im Geschäftsjahr 2024 einen Umsatz in Höhe von 7,5 Milliarden Euro. In jedem dritten Verkehrsflugzeug weltweit sorgt MTU-Technologie zuverlässig für Schub. Jedes Jahr hält die MTU rund 1.500 Triebwerke und Industriegasturbinen instand. An 19 Standorten auf fünf Kontinenten leisten mehr als 13.000 Mitarbeiter:innen aus über 80 Nationen einen Beitrag zu einer sicheren weltweiten Mobilität. Gemeinsam mit anderen europäischen Triebwerksherstellern sichert und unterstützt die MTU seit Jahrzehnten die Einsatzbereitschaft von Luftstreitkräften. Um vom anhaltenden Wachstum der Luftfahrtbranche in den kommenden Jahren zu profitieren, investiert das Unternehmen in Deutschland und weltweit in seine Kompetenzen, seine industriellen Kapazitäten sowie in zivile und militärische Antriebskonzepte der Zukunft. Mit der Leidenschaft und Innovationskraft ihrer Mitarbeiter:innen prägt die MTU die moderne Luftfahrt - heute, morgen und in den kommenden Jahrzehnten.

 

www.mtu.de   |   MTU Aero Engines   |   mtu_aero_engines   |   MTU Aero Engines

 

-------------------------------------------------------  Kontakt  -------------------------------------------

 

Thomas Franz | Vice President Investor Relations | +49 (0) 89 -1489 4787 | Investorrelations@mtu.de

Markus Wölfle | Leiter Unternehmenskommunikation | +49 (0) 151-174-150 84 | markus.woelfle@mtu.de

 

-----------------------------------------------  Rechtlicher Hinweis  -----------------------------------

 

Diese Bekanntmachung und die darin enthaltenen Informationen unterliegen Einschränkungen und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitztümer), Australien, Kanada, Japan, Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung, in der eine solche Veröffentlichung, Verbreitung oder Herausgabe rechtswidrig wäre, veröffentlicht, verteilt oder übertragen werden. Die Veröffentlichung, Verbreitung oder Herausgabe dieser Bekanntmachung kann in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein, und Personen, die im Besitz dieses Dokuments oder anderer hierin erwähnter Informationen sind, sollten sich über solche Einschränkungen informieren und diese beachten. Darüber hinaus dient diese Mitteilung nur zu Informationszwecken und stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in irgendeiner Rechtsordnung dar. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann eine Verletzung der Wertpapiergesetze einer solchen Rechtsordnung darstellen. Diese Bekanntmachung wurde nicht von der Frankfurter Wertpapierbörse gebilligt.

 

Die zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung angebotenen Neuen Wandelschuldverschreibungen sind nicht, und werden auch zukünftig nicht, gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") registriert oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der Vereinigten Staaten registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten angeboten, verkauft, verpfändet, übernommen, ausgeübt, weiterverkauft, aufgegeben, übertragen oder geliefert werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von den Registrierungsanforderungen des Securities Act vor oder es handelt sich um eine Transaktion, die in Übereinstimmung mit den geltenden Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der Vereinigten Staaten nicht den Registrierungsanforderungen des Securities Act unterliegt. Die hierin erwähnten Wertpapiere wurden weder von der U.S. Securities and Exchange Commission, einer bundesstaatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten oder einer anderen US-Aufsichtsbehörde genehmigt, abgelehnt oder empfohlen, noch hat eine der vorgenannten Behörden die Vorzüge des Angebots der hierin erwähnten Wertpapiere beurteilt oder befürwortet. Es wird kein öffentliches Angebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den Vereinigten Staaten oder einer anderen Rechtsordnung durchgeführt.

 

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an "qualifizierte Anleger" im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129, wie diese gemäß des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") im Vereinigten Königreich ("UK") als anwendbares Recht gültig ist, welche entweder (i) professionelle Anleger gemäß Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 ((Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen Fassung) (die "Order") sind, oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (Gesellschaften mit hohem Eigenkapital, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, etc. (alle diese Personen werden zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet)). Personen, die keine Relevanten Personen sind, dürfen nicht aufgrund dieses Dokuments handeln oder sich auf dieses Dokument verlassen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht nur Relevanten Personen zur Verfügung und wird nur mit Relevanten Personen unternommen.

 

In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") richtet sich die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren ausschließlich an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in ihrer jeweils gültigen Fassung sind.

 

MiFID II: Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens  der EWR-Konzepteure gemäß: (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils gültigen Fassung ("MiFID II"); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c) nationalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen, die "MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jeglicher Haftung (ob aufgrund unerlaubter Handlung, Vertrag oder sonstigen Gründen), der ein "Konzepteur" (im Sinne der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) diesbezüglich unterliegen würde, hat die Bewertung des Zielmarkts für die Neuen Wandelschuldverschreibungen zu Folgendem Ergebnis geführt: (i) der Zielmarkt für die Neuen Wandelschuldverschreibungen sind ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der MiFID II; und (ii) für den Vertrieb der Neuen Wandelschuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind alle Vertriebskanäle angemessen. Alle Personen, die beabsichtigen, die Neuen Wandelschuldverschreibungen anzubieten, zu verkaufen oder zu empfehlen (nachfolgend, "Vertreiber"), sollten die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen; ein MiFID II-pflichtiger Vertreiber ist jedoch dafür verantwortlich, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Neuen Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder Verfeinerung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete Vertriebskanäle zu bestimmen.

 

In der Zielmarktbewertung wurden eventuelle Anforderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der Neuen Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien nicht berücksichtigt. Um jeden Zweifel auszuschließen, wird darauf hingewiesen, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine Bewertung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke der MiFID II darstellt; noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Neuen Wandelschuldverschreibungen zu investieren, sie zu kaufen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf diese zu ergreifen.

 

Die Neuen Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein "Kleinanleger" (a) im EWR, eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der MIFID II; (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der geänderten Fassung der "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde, und (b) im Vereinigten Königreich, eine Person, bei der es sich um einen (oder mehrere) der folgenden handelt: (i) einen Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie durch EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist, oder (ii) einen Kunden im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs (der "FSMA") und der im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassenen Vorschriften oder Regelungen, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten würde, da diese aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts des Vereinigten Königreichs ist.

 

Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die "EU-PRIIPs-Verordnung") oder der EU-PRIIPS-Verordnung, wie sie durch EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist (die "UK-PRIIPs-Verordnung"), für das Angebot oder den Verkauf der Neuen Wandelschuldverschreibungen oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich erforderlich ist, um die Neuen Wandelschuldverschreibungen anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Neuen Wandelschuldverschreibungen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich gemäß der EU-PRIIPs-Verordnung und/oder der UK-PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.



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80995 München
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