4investors Exklusiv

Aktien

Branchen- und Themenspecials

Ihre privaten Finanzen

4investors News

Nachrangdarlehen vs. Eigenkapital – Diskussion um die bessere Beteiligungsform ist voll entbrannt

05.10.2016 13:44 Uhr - Autor: Kolumnist  auf twitter

Ob das Kleinanlegerschutzgesetz seinem Namen gerecht wird, wurde bereits vor Inkrafttreten dieses ersten deutschen Regelwerks für den Crowdfunding-Sektor im Sommer des vergangenen Jahres in Frage gestellt. Im Zentrum der Kritik stand von Anfang an der Umstand, dass Crowdinvesting-Plattformen durch die Erleichterungen für partiarische Darlehen bzw. Nachrangdarlehen einseitig in diese Finanzinstrumente getrieben würden. Der vom Gesetzgeber gewährte Vorteil bei dieser mezzaninen Finanzierungsformen: Bis zu einem Emissionsvolumen von 2,5 Mio. Euro sind die Initiatoren von Crowdinvesting-Kampagnen von der – als kostspielig verrufenen – Prospektpflicht befreit. Kritiker bemängeln bei den Nachrangdarlehen unter anderem, dass sie Investoren im Rang hinter andere Fremdgläubiger stellen und dabei gleichzeitig weniger Rechte als Eigenkapitalgebern zugestehen.

Selbst aus der BaFin werden nun Stimmen laut, Nachrangdarlehen seien für Crowdinvesting nicht das optimale Instrument. Vertreter der deutschen Finanzmarktaufsicht zweifeln wohl vor allem daran, dass sich die Anleger ihrer nachteiligen Situation bewusst seien. Profianleger würden sich eine solche Zwitterposition wohl mit höheren Renditen vergelten lassen.

Die Plattformen scheinen sich hingegen mit den Nachrangdarlehen arrangiert zu haben. So haben die Chefs von Companisto und Aescuvest jüngst in ihren Blogs Stellung für die Finanzierungsform bezogen. Begründet haben sie dies mit dem gegenüber AG- oder GmbH-Beteiligungen vergleichsweise geringen administrativen Aufwand. Gleichzeitig ließen sich viele Kritikpunkte, wie Informationspflichten und die fehlende Beteiligung der Darlehensgeber am Wertzuwachs eines Unternehmens, durch vertragliche Regelungen aushebeln. Die Mitbestimmung sei ohnehin kein stichhaltiges Argument, da sie nur bei wesentlichen Beteiligungen greife. Und überhaupt, bei einer direkten Beteiligung sei das Risiko für den Anleger noch größer. Schließlich seien die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz oder Liquidation die letzten in der Reihe derer, die etwas vom übriggebliebenen Fell erhielten. Vor einem Totalverlust, das ist Fakt, kann kein Anlageinstrument schützen.

Führt aktuell kein Weg am Nachrangdarlehen vorbei?

Von den knapp 50 in Deutschland aktiven Crowdinvesting-Plattformen bieten heute fast alle das Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen als Beteiligungsform an. Fast, das heißt, es gibt auch ein paar wenige Ausnahmen. Jüngstes Beispiel ist Immorocks. Auf der neuen Plattform werden im Rahmen der ersten Crowdinvesting-Kampagne zur Finanzierung des Kaufs eines Bürohauses in Mainz 800.000 Euro mittels einer Anleihe eingesammelt. Hierbei werden die Gläubigergelder per Grundbucheintrag besichert. Dabei müssen Crowd-Investoren im Rang allerdings trotzdem hinter der finanzierenden Bank zurückstehen. Die Kosten der Emission werden mit 7,3 % des Bruttoerlöses kolportiert – trotz der Erstellung eines Prospekts also ein Betrag, der unter den für Nachrangdarlehen durchschnittlich als Kostenfaktor angesetzten 10 % liegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Prospekterstellung bei Immobilien im Vergleich zu Unternehmen als deutlich weniger aufwendig gilt. Zumindest im derzeit populärsten Crowdinvesting-Segment, der Immobilienfinanzierung, könnten Anleihen daher gute Alternative zu Nachrangdarlehen sein.

Die Plattform Innovestment hat aber auch für den Start-up-Sektor eine interessante Variante mit überschaubaren Kosten entwickelt. Hier beteiligt sich der Anleger über Nachrangdarlehen an einer eigens gegründeten Zweckgesellschaft, die wiederum Gesellschafter beim finanzierten Unternehmen wird. So erhält die Crowd auch ein Mitspracherecht. Für die Start-ups gibt es ebenfalls einen Vorteil: Anschlussfinanzierungen lassen sich mit nur einem zusätzlichen Gesellschafter besser arrangieren, als mit der Last einer vielköpfigen Crowd im Gepäck. Ein gewichtiges Argument gegen das Nachrangdarlehen lässt sich mit diesem Modell allerdings auch nicht aus dem Weg räumen: Der Anleger muss zwar seine Gewinne versteuern, Verluste lassen sich jedoch nicht absetzen. Da bei den mit hohen Risiken behafteten Start-up-Investments Teil- oder Totalausfälle einer Anlage immer einkalkuliert werden müssen, ist dies sicherlich ein signifikanter Nachteil.

Fazit: Die Entscheidung dem Markt überlassen

Welche Form der Beteiligung die bessere ist, darüber lässt sich sicher trefflich streiten. Letztlich hängt vieles vom Beteiligungsziel ab. Die einseitige Steuerung zu den Nachrangdarlehen kann aber keinesfalls sinnvoll sein. Das wurde nun hoffentlich auch vom Gesetzgeber erkannt. Bei der fürs kommende Frühjahr erwarteten Gesetzesnovelle ist davon auszugehen, dass es zu einer Öffnung der umstrittenen Klauseln kommt und unterschiedliche Beteiligungsformen gleichberechtigt nebeneinandergestellt werden. Dann könnte der Markt entscheiden, welche Beteiligungsvariante für welche Situation die passende ist.


Frank Schwarz


Über den Autor:
Frank Schwarz ist Kapitalmarkt- und Kommunikationsexperte, Finanz-Journalist und Netzwerker. 2003 gründete er die Agentur Schwarz Financial Communication. Er ist einer der Herausgeber des „Jahrbuch Crowdfunding 2015“.

Disclaimer: Der Text ist eine Kolumne von Frank Schwarz. Der Inhalt der Kolumne wird von 4investors nicht verantwortet und muss daher nicht zwingend mit der Meinung der 4investors-Redaktion übereinstimmen. Jegliche Haftung und Ansprüche werden daher von 4investors ausdrücklich ausgeschlossen!

4investors-News - Schwarz Financial Communication

DGAP-News dieses Unternehmens

06.05.2024 - Helvetica setzt für ihre Fonds auf gezieltes ...
06.05.2024 - KURSAAL BERN AG: RÜCKKEHR IN DIE ...
06.05.2024 - EQS-News: WashTec AG: EBIT-Marge im ersten Quartal trotz verhaltenem Start in ...
06.05.2024 - DocMorris kündigt Beginn der Rückkaufangebotsfrist für die ausstehenden ...
06.05.2024 - Swiss Central City Real Estate Fund schliesst erfolgreich und frühzeitig ...
06.05.2024 - EQS-News: Hypoport mit prozentual zweistelligem Wachstum erfolgreich in 2024 ...
06.05.2024 - Zeichnungspreis für die Ausübung der Optionsscheine der Serie TO4 auf 0,40 ...
06.05.2024 - EQS-News: KPS veröffentlicht die Ergebnisse für die ersten sechs Monate des ...
06.05.2024 - EQS-News: United Benefits Holding erwirbt für EURO REAL ESTATE den City Tower ...
04.05.2024 - EQS-Adhoc: LAIQON AG: Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in ...