DGAP-News: Future Business KG a.A. - BGH bestätigt Gloeckner als Gemeinsamen Vertreter
DGAP-News: Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz
Future Business KG a.A. - BGH bestätigt Gloeckner als Gemeinsamen Vertreter
23.11.2017 / 17:47
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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. November 2017 - Az. IX ZR 260/15 - die Wahl von Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter für Orderschuldverschreibungsanleihen der Future Business KG a.A. bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat dabei die Handlungsfähigkeit und Rechtssicherheit für Gläubiger von Anleihen als hohe, schützenswerte Güter in der Insolvenz der Emittentin unterstrichen.
Zum Hintergrund: Die nun verworfene Rechtsauffassung der Vorinstanz (OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 13 U 223/15) öffnete unbeabsichtigt Akkordstörern Tür und Tor, um zu Lasten aller Gläubiger ein geordnetes und zügiges Insolvenzverfahren und eine Auszahlung der Insolvenzquote zu behindern und auf unbestimmte Zeit zu verzögern.
Die Gläubiger der Future Business KG a.A. mussten schmerzlich am eigenen Leibe erfahren, dass von selbsternannten "Anlegerschützern" die bereits im Jahre 2015 vom Insolvenzverwalter vorgesehene Abschlagsverteilung bis heute vereitelt wurde.
Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegen getreten und hat geradezu eine Lanze für die Rechtssicherheit gebrochen:
Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung vom 16. November 2017 die Erforderlichkeit eines zügigen Korrektursystems für Beschlüsse von Schuldverschreibungsgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin. Der "Verfahrensvorrang der Insolvenzordnung" bringt über den vom Bundesgerichtshof allein für zulässig gehaltenen Rechtsbehelf des § 78 InsO die den Bedürfnissen der Gläubiger angemessene Beschleunigung der gerichtlichen Beurteilung von etwaigen Zweifeln an der Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters. Zugleich bestätigt der Bundesgerichtshof konkret die zutreffende Handhabung der Förmlichkeiten des Beschlussverfahrens durch das Amtsgericht Dresden im Rahmen der Bestellung Gemeinsamer Vertreter anlässlich der Insolvenz der Future Business KG a.A.
Zum Rechtlichen im Einzelnen:
Der Bundesgerichtshof schafft über das konkrete Verfahren der Future Business KG a.A. hinaus Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten, indem er Angriffe auf die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters darauf beschränkt, dass der entsprechende Aufhebungsantrag in der Anleihegläubigerversammlung selbst gestellt wird. Der IX. Senat betont für die Anleihegläubigerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin die Ausschließlichkeit des Sofortrechtsbehelfs nach § 78 InsO durch einen Leitsatz.
Denn die Verfahrensbeteiligten benötigen einen sofort und rechtssicher handlungsfähigen Gemeinsamen Vertreter, ohne dass dieser in seiner Handlungsfähigkeit durch den aufschiebenden Effekt eines eingelegten Rechtsmittels - gegebenenfalls aus rein taktischen und spekulativen Erwägungen von Akkordstörern - beschränkt wird.
Die prägnante Absage des Bundesgerichtshofs an die oft Jahre dauernde allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bedeutet auch, dass die Interessen von nicht an der Versammlung teilnehmenden Schuldverschreibungsgläubigern an der Verfolgung von etwaigen Verfahrensfehlern des Gerichts - hier war eine Nichtigkeit wegen angeblichen Bekanntmachungsformfehlers verfolgt worden - hinter die Notwendigkeit, dass ein gewählter Gemeinsamer Vertreter rechtssicher sofort wirksam handeln können muss, zurücktreten muss.
Der Bundesgerichtshof stellt heraus, dass die Anleihegläubiger nicht bis zu einer gegebenenfalls mehrinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg darüber im Unklaren gelassen werden dürfen, ob der von ihnen gewählte Gemeinsame Vertreter ihre Anleiheforderungen für sie wirksam vertreten kann oder sie sich hierum doch selbst kümmern müssen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt insofern berechtigtes Vertrauen, dass allein durch die gesetzgeberische Anordnung der Einberufung und Durchführung aller Anleihegläubigerversammlungen nach Insolvenzeröffnung durch ein Gericht ein - jedenfalls in Abwägung mit den Nachteilen langjähriger Rechtsunsicherheit - ausreichender Schutz der Gläubigerinteressen durch ein justizförmiges Verfahren garantiert ist.
Im Verfahren der Future Business KG a.A., das auch ohne die Fernwirkung des Urteils bereits zehntausende Anleihegläubiger betrifft, bringt die Aussage des Bundesgerichtshofs Klarheit:
Dem Kläger hatte laut Bundesgerichtshof der von ihm nicht ergriffene Rechtsbehelf des § 78 InsO offen gestanden, was die vom Kläger behauptete Nichtigkeit wegen Verfahrensfehlers ausschließt. Alle nach - unzutreffender - Auffassung des Klägers wegen eines angeblichen Einberufungsmangels fehlerbehafteten Beschlüsse zur Bestellung des Gemeinsamen Vertreters sind damit höchstrichterlich abgesichert wirksam.
Abschließend ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof auch für Schuldverschreibungsserien, die dem Schuldverschreibungsrecht von 1899 unterliegen, einen sogenannten "Opt-In" in das Schuldverschreibungsrecht 2009 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht:
Auch die Gläubiger solcher "Alt"-Anleihen dürfen einen modernen Rechtsrahmen hinzuwählen, der ihre kollektive Interessenvertretung durch einen Gemeinsamen Vertreter ermöglicht, wenn sich die Mehrheit der Anleihegläubiger hierzu entschließt.
Zum weiteren Verfahrensfortgang bei der Future Business KG a.A. werden die durch Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter vertretenen Gläubiger über den eingerichteten Verfahrensnewsletter (http://registrierung.fubus-osv.de) zeitnah unterrichtet.
Zu Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter:
Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner ist in mehreren Verfahren für Schuldverschreibungskapital von über EUR 540.000.000,00 zum Gemeinsamen Vertreter bestellt. Zuletzt konnte Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter im Verfahren über das Vermögen der Rudolf Wöhrl AG signifikante Verbesserungen für die von ihm als Gemeinsamer Vertreter repräsentierten Anleihegläubiger erkämpfen.
Mit über 20 Jahren Best-Practice-Erfahrung in Sanierung und Restrukturierung setzt Gloeckner im Rahmen der unabhängigen Kollektivvertretung die Rechte und Ansprüche der Schuldverschreibungsgläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz durch und nimmt deren Interessen aktiv wahr.
Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreterwww.fubus-osv.de / www.bondcounsel.de
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