DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A0STST2
Zielgesellschaft: TOM TAILOR Holding AG; Bieter: Fosun International Limited
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[Hinweis: Die nachfolgend veröffentlichte Entscheidung ist gegenstandslos
geworden, da die Antragsteller (wie nachfolgend definiert) an der
zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalerhöhung 2016 (wie nachfolgend
definiert) der Zielgesellschaft (wie nachfolgend definiert) lediglich
entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung von 29,47 % teilgenommen haben
und damit die Kontrollschwelle von 30 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft nach § 29 Abs. 2 WpÜG nicht erreicht haben.]
Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. November 2016 über die Befreiung nach
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung
von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug
auf die TOM TAILOR Holding AG, Hamburg (ISIN DE 000A0STST2)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit
Bescheid vom 28.11.2016 die Fosun International Limited, Room 808, ICBC
Tower, 3 Garden Road, Central, Hongkong, VR China ('Antragstellerin zu
1.)'), die Fosun Holdings Limited, Room 808, ICBC Tower, 3 Garden Road,
Central, Hongkong, VR China ('Antragstellerin zu 2.)'), die Fosun
International Holdings Limited, P.O. Box 957, Offshore Incorporations
Centre, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin zu
3.)'), Herrn Guo Guangchang, No. 109, Lane 108, Gulang Road, Schanghai, VR
China ('Antragsteller zu 4.)'; die Antragstellerinnen zu 1.) bis 3.) und
der Antragsteller zu 4.) zusammen nachfolgend auch die ,,Antragsteller'
oder die ,,Fosun-Gruppe') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung, zur Übermittlung einer
Angebotsunterlage an die BaFin und zur Veröffentlichung befreit.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie in Folge des Vollzugs
der noch in 2016 bei der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, durchzuführenden
Barkapitalerhöhung, und auf Basis der Verpflichtungen aus dem am 27.10.2016
zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, und der Antragstellerin zu 1.)
abgeschlossenen Backstop-Vertrag (wie unter Ziffer A.III. dieses Bescheids
definiert) gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, und im Hinblick auf die
Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie den Antragsteller zu 4.) zusätzlich
jeweils i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über
die TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, zu veröffentlichen sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids
kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn
(a.) die unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids genannte
Barkapitalerhöhung nicht bis zum 31.12.2016 in das Handelsregister der TOM
TAILOR Holding AG, Hamburg, eingetragen wurde; und/oder
(b.) der zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, und der
Antragstellerin zu 1.) bestehende Backstop-Vertrag (wie unter Ziffer A.III.
dieses Bescheids definiert), nicht bis zur Eintragung der in Ziffer 1. des
Tenors dieses Bescheids genannten Barkapitalerhöhung in das Handelsregister
der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, rechtlich verbindlich in materiell
unveränderter Weise fortbesteht; und/oder
(c.) der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, aufgrund des Vollzugs der
Barkapitalerhöhung nicht spätestens bis zum 31.01.2017 ein Betrag i.H.v.
mindestens EUR 10 Mio. (darunter derjenige Anteil, den die Antragstellerin
zu 1.) für den Erwerb von neuen Aktien aus der unter Ziffer 1. des Tenors
dieses Bescheids genannten Barkapitalerhöhung und nach Maßgabe der
Verpflichtungen aus dem zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, und
der Antragstellerin zu 1.) bestehenden Backstop-Vertrag (wie unter Ziffer
A.III. dieses Bescheids definiert) leisten muss) zufließt; und/oder
(d.) die zum Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung maßgeblichen
Finanzkennzahlen (Financial Covenants), die für den Konsortialvertrag und
die Schuldscheindarlehen gelten, aus denen sich die Zielgesellschaft u.a.
finanziert (wie jeweils in Ziffer A.I.2. und A.IV.3. dieses Bescheids
definiert), bis zur Eintragung der in Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids
genannten Barkapitalerhöhung durch die Vertragsparteien des
Konsortialvertrags und der Schuldscheindarlehen abgeändert werden; und/oder
(e.) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors
dieses Bescheids nicht erfüllt werden.
3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter
folgenden Auflagen:
(a.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien
und Stimmrechte die Antragstellerin zu 1.) nach Maßgabe von Ziffer 1. und
2. (a.) des Tenors dieses Bescheids erworben hat bzw. wie viele Stimmrechte
aus von der Antragstellerin zu 1.) dann unmittelbar gehaltenen Aktien den
übrigen Antragstellern (Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie
Antragsteller zu 4.)) jeweils zuzurechnen sind und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.
und
(b.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung des Vollzugs (jedenfalls) der
Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1. und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheids
durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Handelsregisterauszug) in
unverzüglicher Art und Weise im Nachgang (spätestens) bis zum 31.03.2017
nachzuweisen.
und
(c.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (e.) des
Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Zielgesellschaft ist die TOM TAILOR Holding AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103641. Das derzeitige Grundkapital
der Zielgesellschaft beträgt EUR 26.027.133,- und ist eingeteilt in
26.027.133 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 1,-. Die Aktien
der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0STST2 zum Handel im
regulierten Markt der Wertpapierbörsen Frankfurt am Main (Prime
Standard) und Hamburg zugelassen. Die Antragsteller halten gegenwärtig
mittelbar und unmittelbar insgesamt 29,47 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft.
2. Am 27.10.2016 haben die Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1.)
einen sog. Backstop-Vertrag zur Unterstützung einer für Ende 2016 bei
der Zielgesellschaft geplanten Barkapitalerhöhung i.H.v. bis zu 10 %
des Grundkapitals der Zielgesellschaft, d.h. um bis zu EUR 2.602.713,-,
unter Ausschluss des Bezugsrechts (nachfolgend die 'Kapitalerhöhung
2016') abgeschlossen (nachfolgend der 'Backstop-Vertrag'). In dem
Backstop-Vertrag hat sich die Antragstellerin zu 1.) verpflichtet, alle
im Rahmen der Kapitalerhöhung 2016 nicht bei externen Investoren
platzierten Aktien zu erwerben, so dass ein Gesamtbruttoerlös von
mindestens EUR 10 Mio. erzielt wird. Die Antragstellerin zu 1.) hat
sich zudem vorbehalten, mindestens rd. 29,47 % der Neuen Aktien der
Zielgesellschaft zu übernehmen, um eine Verwässerung des im Rahmen der
Fosun- Gruppe bestehenden bisherigen Gesamtstimmrechtsanteil an der
Zielgesellschaft i.H.v. rd. 29,47 % zu vermeiden.
3. Die Antragsteller hielten es für wahrscheinlich, dass die
Antragstellerin zu 1.) mehr neue Aktien der Zielgesellschaft übernehmen
muss und wird als den Vorbehaltsanteil an neuen Aktien der
Zielgesellschaft, so dass die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG seitens der Antragsteller überschritten werden wird.
4. Die Zielgesellschaft bzw. insgesamt die Tom Tailor-Gruppe finanziert
sich insbesondere über eine von einem Bankenkonsortium gewährte und mit
einer Laufzeit bis zum 21.05.2020 bestehende Konsortialkreditlinie
i.H.v. EUR 475 Mio., bestehend aus einem Laufzeitkredit i.H.v. EUR 100
Mio., einer revolvierenden Kreditlinie i.H.v. EUR 187,5 Mio. sowie
einer Garantie- bzw. Akkreditiv-Kreditlinie i.H.v. EUR 187,5 Mio.
(nachfolgend insgesamt der 'Konsortialkredit') sowie über
Schuldscheindarlehen i.H.v. EUR 35 Mio.
5. Die Zielgesellschaft befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen
Phase. In der Folge ist es im Oktober 2016 zu neuerlichen Verhandlungen
mit den Banken und den Schuldscheingläubigern gekommen, nach Maßgabe
derer die Financial Covenants für die Restlaufzeit des
Konsortialvertrags und der Schuldscheindarlehen im Wege eines sog.
Amendment Agreements vom 19.10.2016 und von sog. Schuldscheindarlehen-
Änderungsvereinbarungen vom 17./19./20.10.2016 angepasst wurden.
6. Die Konsortialbanken haben die Änderungsvereinbarung davon abhängig
gemacht, dass die Zielgesellschaft die Kapitalerhöhung 2016 samt
Backstop-Verpflichtung der Antragstellerin zu 1.) umsetzt. Die
Antragstellerin zu 1.) erbringt in diesem Zusammenhang einen
Sanierungsbeitrag von bis zu EUR 10 Mio. Sie leistet im Zuge ihrer
eingegangenen Backstop-Verpflichtung mehr als ein typischer
Gesellschafter, der regelmäßig Neuen Aktien der Zielgesellschaft nur in
dem Maße übernimmt, wie erforderlich, um seine Altaktien vor
Verwässerungseffekten zu schützen.
7. Die Liquiditätszufuhr auf Basis der Backstop-Verpflichtung der
Antragstellerin zu 1.) ist geeignet, die Anforderungen an einen
Sanierungsbeitrag i.S.d. Merkmals 'zur Krisenbeseitigung und mithin zum
Fortbestand der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen' zu erfüllen.
8. Der vorgenannte Sanierungsbeitrag ist den übrigen Antragstellern
(Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) als
jeweiliges Mutterunternehmen innerhalb der Bieterkette auch jeweils
zuzurechnen. Insoweit nehmen die übrigen Antragsteller
(Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) an
Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1.) mit ihrem
Sanierungsbeitrag eingeht, teil.
9. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer
Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der Altaktionäre
der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist
bei Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung
grundsätzlich vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter
auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der
Zielgesellschaft gesichert werden, was letztlich im Interesse aller
Aktionäre der Zielgesellschaft liegt.
10. Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen
Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann
ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu
müssen, das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich
finanziell belasten würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute
kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.
§ 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich, wenn auch unter
Nebenbestimmungen, zu erteilen.
11. Entgegenstehende Interessen der Altaktionäre der Zielgesellschaft,
denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung
durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein
besonderes Gewicht zukommen müsste, sind - abgesehen von dem Interesse,
an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht erkennbar.
16 Dezember 2016
Fosun International Limited
Fosun Holdings Limited
Fosun International Holdings Limited
Guo Guangchang
Ende der WpÜG-Meldung
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