EQS-Adhoc: bet-at-home.com AG: Oberster Gerichtshof in Österreich geht in Einzelfallentscheidung von Haftung der bet-at-home.com Internet Ltd. für Verbindlichkeiten der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.)
EQS-Ad-hoc: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014
Oberster Gerichtshof der Republik Österreich geht in Einzelfallentscheidung von Haftung der bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, für Verbindlichkeiten der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), Malta, aus.
Dem Vorstand der bet-at-home.com AG (nachfolgend "Gesellschaft") ist heute eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich (nachfolgend "OGH") zur Kenntnis gelangt. In der Klage gegen die bet-at-home.com Internet Ltd. und die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.) geht es um Forderungen eines nach Einschätzung des OGH spielsüchtigen und während der Teilnahme an Online-Glücksspielen geschäftsunfähigen Klägers auf Erstattung von Spielverlusten. Der Streitwert beträgt EUR 2,8 Millionen inklusive Zinsen. Die bet-at-home.com Internet Ltd. hat die streitgegenständlichen Online-Glücksspiele nicht als Vertragspartner angeboten, Vertragspartner war allein die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.). Allerdings geht der OGH davon aus, dass in diesem Fall auch die bet-at-home.com Internet Ltd. für erlittene Spielverluste haftet, und zwar nach Deliktsrecht. Die Gesellschaft hält mittelbar sämtliche Anteile an der bet-at-home.com Internet Ltd. und an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.); eine Konsolidierung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.) erfolgt nicht. Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft prüfen, inwieweit Auswirkungen insb. auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung zu erwarten sind. Dabei sind auch etwaige Ersatz- bzw. Ausgleichs- oder sonstige kompensierende Ansprüche gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.) zu ermitteln und ggf. zu berücksichtigen, diese hat vormals Rückstellungen für die vom OGH entschiedene Sache in Höhe von EUR 2,3 Mio. gebildet.
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