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Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

03.10.2020, 10:25:04 Uhr - Autor: EQS

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DGAP-News: Siemens Healthineers AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 03.10.2020 / 10:25 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 Der am 29. September 2020 vom Vorstand der Siemens Healthineers AG (nachfolgend auch die "Gesellschaft") beschlossene Aktienrückkauf beginnt am 7. Oktober 2020. Im Zeitraum bis längstens zum 5. Februar 2021 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 160.000.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 6.400.000 Stückaktien, zurückgekauft werden. Die erworbenen Aktien werden im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder von ihr abhängiger Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen ausgegeben. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats kann ein Teil der erworbenen Aktien auch zur Erfüllung der Verpflichtung der Gesellschaft, den Mitgliedern des Vorstands Aktien im Rahmen ihrer langfristigen Vergütung zu übertragen, genutzt werden. Soweit die erworbenen Aktien für diese Zwecke nicht benötigt werden, dürfen sie für andere rechtlich zulässige Zwecke verwendet werden. Der Vorstand macht damit von der durch die außerordentliche Hauptversammlung der Siemens Healthineers AG am 19. Februar 2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz Gebrauch. Mit der Durchführung des Rückkaufs wird ein Kreditinstitut beauftragt, das selbstständig seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat des Kreditinstituts im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und ein anderes Wertpapierhaus oder Kreditinstitut zu beauftragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurückerworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens Healthineers-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch die "Rückkauf-VO") einzuhalten. Entsprechend der Rückkauf-VO darf u.a. kein Preis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Rückkauf-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die Siemens Healthineers AG die Geschäfte auf ihrer Website unter https://www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/share veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. München, im Oktober 2020 Siemens Healthineers AG Der Vorstand 03.10.2020 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de Sprache: Deutsch Unternehmen: Siemens Healthineers AG Henkestr. 127 91052 Erlangen Deutschland Telefon: +49 800 188 188 5 Fax: +49 9131 844552 E-Mail: contact@healthcare.siemens.com Internet: https://www.corporate.siemens-healthineers.com ISIN: DE000SHL1006 WKN: SHL100 Indizes: MDAX, TecDAX Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange EQS News ID: 1138717   Ende der Mitteilung DGAP News-Service 1138717  03.10.2020 

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