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Kolumnen

Consileon: Abgeltungsteuer - Die Arithmetik der Verlusttopfverrechnung

11.08.2008 - Disclaimer: Der nachfolgende Text ist eine Kolumne der Consileon Business Consultancy. Der Inhalt der Kolumne wird von 4investors nicht verantwortet und muss daher nicht zwingend mit der Meinung der 4investors-Redaktion übereinstimmen. Jegliche Haftung und Ansprüche werden daher von 4investors ausdrücklich ausgeschlossen!


von Ralf Kuhlmann

Es ist nicht einmal mehr ein halbes Jahr, bis für Banken und Anleger die Abgeltungsteuer in Deutschland Realität wird. Die IT- und Operationsabteilungen der Finanzinstitute sind bereits seit einiger Zeit damit ausgelastet, ihre Systeme und Geschäftsabläufe auf die ab 2009 geltenden steuerlichen Regelungen anzupassen. Der Vertrieb versucht seit Monaten, mit dem „Schreckgespenst“ Abgeltungsteuer ein bislang umsatzschwaches Jahr 2008 zu retten. Die von Banken vorzunehmende Abführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Gewinne an die Finanzbehörden - immerhin ein Viertel des erwirtschafteten Ertrags - wird dabei in den Beratungsgesprächen des Öfteren als Argument für Depotumschichtungen angeführt.

Sowohl im Gespräch mit dem Finanzberater als auch in der öffentlichen Diskussion rückt hingegen die Thematik der Verlustbehandlung ab dem Jahr 2009 in den Hintergrund. Möglicherweise liegt das an der nicht ganz einfachen Verlusttopf-Arithmetik, die sich der Gesetzgeber für die Anlegerschar in Deutschland ausgedacht hat. Ein näherer Blick darauf kann sich jedoch im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen.

Bislang können Anleger Verluste mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften erst im Rahmen der Veranlagung in der Einkommensteuererklärung verrechnen. Banken führen für ihre Kunden einzig den Stückzinstopf, der für die Verrechnung mit Zinserträgen herangezogen wird. Ab 2009 schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Institute sämtliche Verluste aus Kapitalanlagegeschäften für ihre Kunden verrechnen. Der heutige Stückzinstopf wird zu einem sogenannten allgemeinen Verlusttopf umfunktioniert, in dem nicht nur Stückzinsen, sondern auch Verluste aus der Veräußerung von Fondsanteilen, Rentenpapieren etc. eingestellt werden. Ein einziger Topf erschien dem Gesetzgeber jedoch als unzureichend und würde sicherlich auch dem weltweit als kompliziert bekannten deutschen Steuersystem nicht gerecht werden. Daher bekommt der allgemeine Verlusttopf mit einem separaten Aktienverlusttopf noch einen Bruder zur Seite gestellt. Das Führen eines separaten Topfes für Verluste aus der Veräußerung von Aktiengeschäften ist notwendig, da der Gesetzgeber vorsieht, dass Aktienverluste ausschließlich nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen.

Ein Verlusttopf für Aktien, der andere für den Rest – wenn es so einfach wäre, könnte man sich als Anleger sicherlich an die neuen Regelungen zur Verlustverrechnung schnell gewöhnen. Doch eine sprachliche Spitzfindigkeit in der neuen Steuergesetzgebung sorgt für Komplexität in dem Modell: Während Aktienverluste ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen, ist es durchaus erlaubt, Aktiengewinne auch mit Verlusten auszugleichen, die bspw. aus der Veräußerung von Fondsanteilen erzielt und somit in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt worden sind.

Ein Beispiel: Im allgemeinen Verlusttopf eines Anlegers befinden sich 1.000 Euro. Der Aktienverlusttopf ist dagegen leer. Nun erzielt der Anleger einen Aktiengewinn in Höhe von 1.000 Euro. Die Bank verrechnet automatisch den Gewinn mit den 1.000 Euro aus dem allgemeinen Verlusttopf und stellt ihn auf null zurück. Der Anleger erhält den Verkaufserlös ohne Steuerabzug gutgeschrieben.

Was passiert aber, wenn der Anleger anschließend einen Verlust aus einem Aktiengeschäft in Höhe von 1.000 Euro realisiert? Diese Verluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Für den Anleger wäre es im Nachhinein vorteilhafter gewesen, seinen vorher erzielten Aktiengewinn in Höhe von 1.000 Euro mit diesen Verlusten zu verrechnen. Mit den hierfür verwendeten 1.000 Euro aus dem allgemeinen Verlusttopf hätte er stattdessen seine Erträge mindern können, die er mit sonstigen Investmentprodukten erzielt hätte.

Der Gesetzgeber schafft jedoch Abhilfe und sieht eine nachträgliche Korrektur der Verlusttöpfe ausdrücklich vor. Für den Anleger aus obigem Beispiel bedeutet dies, dass seine Bank automatisch die beiden Verlusttöpfe insofern korrigiert, dass der allgemeine Verlusttopf mit 1.000 Euro wieder auflebt und der Aktienverlusttopf, in dem zuvor die 1.000 Euro eingestellt waren, auf null zurückgestellt wird. Von diesem Prozedere bekommt der Anleger in der Regel kaum etwas mit. Über die Höhe der in den Töpfen eingestellten Verluste und deren Nutzung für einzelne Transaktionen wird der Anleger auf seinen Wertpapierabrechnungen informiert.

Der beschriebene Ausgleichmechanismus der einzelnen Verlustverrechnungstöpfe kann sogar zu Steuererstattungen für den Anleger führen: Erzielt ein Anleger einen Aktiengewinn von 1.000 Euro, der weder durch Verluste aus einen der beiden Verlusttöpfe noch mit einem Freistellungsauftrag ausgeglichen werden kann, so zieht ihm die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer (250 Euro) sowie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (13,75 Euro) ab. Die gegebenenfalls abzuführende Kirchensteuer bleibt in diesem Beispiel der Einfachheit halber unberücksichtigt. Später verbucht der Anleger einen Aktienverlust in Höhe von 1.000 Euro, die in den dazugehörigen Topf eingestellt werden. Im Bankerjargon spricht man vom „Wiederaufleben des Aktienverlusttopfes“. Die Bank nimmt anschließend die Verlusttopfanpassungen vor und erstattet dem Kunden die bereits gezahlten 263,75 Euro Steuern zurück. Der Aktienverlusttopf fällt wieder auf null. Aktive Anleger haben sich folglich ab 2009 vermehrt auf Steuerbuchungen auf ihren Kundenkonten einzustellen.

Im gewählten Beispiel wurde stillschweigend angenommen, dass Banken die einzelnen Verlusttöpfe gleich nach der Transaktion bzw. spätestens am Tagesende anpassen, und der Anleger über die Steuererstattung im Anschluss sofort wieder disponieren kann. Wie oft die Finanzinstitute einen solchen „Verlusttopfausgleich“ jedoch vornehmen, ist ihnen freigestellt. Demnach könnten die Verlusttöpfe theoretisch auch jährlich oder erst auf Antrag des Kunden optimiert werden.

Das von der Bank gewählte Verrechnungsintervall hat für den Investor Konsequenzen in Hinsicht auf seine Liquidität aber auch seiner Rendite. Legt der Kunde aus obigem Beispiel die Steuererstattung in Höhe von 263,75 Euro zu einem angenommenen Zinssatz von vier Prozent für ein Jahr an, erwirtschaftet er einen Bruttozinsertrag in Höhe von 10,55 Euro. Nach Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag verbleiben 7,77 Euro beim Anleger. Diesen Betrag hätte er nicht realisieren können, wenn die Bank keinen Verlusttopfausgleich vorgenommen hätte und es demzufolge zu keiner Steuererstattung gekommen wäre.

Wollen Banken verhindern, dass sich ab 2009 die Verlustverrechnung zu einem wichtigen Unterscheidungsmerkmal im hart umkämpften Wettbewerb hochstilisiert, werden sie die Verlusttöpfe zu Gunsten des Kunden täglich optimieren. Dennoch fehlt es aus Kundensicht bei dieser Thematik bislang an Transparenz, weshalb sich für den klugen Anleger die Nachfrage nach dem Verrechnungsintervall der Verlusttöpfe ab 2009 beim persönlichen Kundenberater durchaus auszahlen könnte.
( extern )

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