DGAP-News: Dr. Greger & Collegen: BGH stärkt mit aktuellem Urteil erneut Rechte von swapgeschädigten Bank- und Sparkassenkunden
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Dr. Greger & Collegen: BGH stärkt mit aktuellem Urteil erneut Rechte von swapgeschädigten Bank- und Sparkassenkunden
23.03.2016 / 17:52
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Regensburg, den 23.03.2016
BGH stärkt mit aktuellem Urteil erneut Rechte von swapgeschädigten Bank- und Sparkassenkunden
Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.03.2016 (Az. XI ZR 425/14) erneut die Rechte von geschädigten Swapkunden gestärkt. Dem aktuellen BGH-Verfahren lagen diverse Swapverträge einer nordrhein-westfälischen Gemeinde zugrunde. Das Urteil des Bundesgerichtshofs gibt allerdings nicht nur zahlreichen swapgeschädigten Kommunen, sondern auch mittelständischen Betrieben und Privatpersonen Hoffnung auf Schadensersatz.
Erneut stellt der Bundesgerichtshof klar, dass im Zusammenhang mit der Empfehlung und dem Vertrieb von Swapgeschäften aufgrund eines schwerwiegenden Interessenskonflikts über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären ist, sofern die beratende Bank oder Sparkasse zugleich auch Swapvertragspartner ist. Eine entsprechende Aufklärung kann ausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn dem Swapvertrag als Grundgeschäft ein konnexes Darlehen zugrunde liegt, dessen Risiko durch den Swapvertrag abgesichert wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil auch zu den Kriterien der Konnexität Stellung genommen: Voraussetzung für die Konnexität ist zunächst, dass sowohl der Swapvertrag als auch das zugrundeliegende Darlehen mit derselben Bank oder Sparkasse abgeschlossen worden sind. Damit der Swapvertrag der Eliminierung der Darlehensrisiken dienen kann, dürfen sowohl die Laufzeiten des Swapvertrages als auch dessen Bezugsgröße die Darlehenslaufzeit und den Darlehensbetrag nicht überschreiten.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Einpreisung eines aus einem Vorgeschäft entstandenen Schadens nur dann schadensmindernd anzurechnen sei, wenn nicht auch das Vorgeschäft aufgrund fehlerhafter Beratung durch die Bank oder Sparkasse zustande gekommen ist.
Swapgeschädigte, die mit ihrer beratenden Bank oder Sparkasse verlustbringende Swapgeschäfte abgeschlossen haben, sollten dieses Urteil des BGH zum Anlass nehmen, um von einer hierauf spezialisierten Kanzlei die Schadensersatzmöglichkeiten abklären zu lassen. Von entscheidender Bedeutung wird in diesem Zusammenhang sein, ob den anzugreifenden Swapgeschäften ein hierzu konnexes Darlehen zugeordnet werden kann oder nicht. Das aktuelle Urteil des BGH bestätigt, dass bei unterlassener Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert im Zweipersonenverhältnis alle nicht-konnexen Zinsswapgeschäfte angreifbar sind.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits bundesweit eine Vielzahl swapgeschädigter Bank- und Sparkassenkunden bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützen konnte, steht den betroffenen Geschädigten jederzeit zur Verfügung.
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