DGAP-Adhoc: SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben
DGAP-Ad-hoc: SolarWorld AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges
SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben
14.07.2016 / 11:42
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR.
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SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben
Im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor
Corp. und der SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft
der SolarWorld AG, hat der United States District Court for the Eastern
District of Michigan am Abend des 13. Juli 2016 entschieden, dass dem von
Hemlock eingereichten Antrag auf Erlass eines Summary Judgments im
erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben wird.
Diese Entscheidung ist noch kein Urteil in der Sache, sondern bewirkt, dass
das Gericht alleine - d.h. ohne Einbindung einer Jury - über die geltend
gemachten Ansprüche entscheiden wird. Einen konkreten Verkündungstermin hat
das Gericht nicht bestimmt.
Sollte der Klage stattgegeben werden, wird die SolarWorld Industries
Sachsen GmbH gegen ein solch erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel in den
USA einlegen.
Die SolarWorld AG geht selbst bei Erlass eines klagestattgebenden Urteils
in erster Instanz von einer nicht bestehenden tatsächlichen
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland aus. Gegen
die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht
kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen
US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs. (1) ZPO
vor deutschen Gerichten initiieren. Dieses setzt jedoch zunächst eine
rechtskräftige - d.h. letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus.
Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher
Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden.
Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht
als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Daher ist die
SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss
gebracht werden könnte.
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SolarWorld AG
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Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470,
E-Mail: placement@solarworld.com; Internet: www.solarworld.de/investorrelations
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