DGAP-News: Future Business KG aA: Gemeinsamer Vertreter Gloeckner gewinnt Millionen für die Orderschuldverschreibungsgläubiger vor dem BGH
DGAP-News: Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz
Future Business KG aA: Gemeinsamer Vertreter Gloeckner gewinnt Millionen für die Orderschuldverschreibungsgläubiger vor dem BGH
23.03.2018 / 17:49
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Der IX. Zivilsenat hat die Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner bestätigt, wonach die Forderungen aus Genussrechten und Genussscheinen im Insolvenzverfahren der Future Business KG aA nachrangig sind (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17). Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner konnte damit als Gemeinsamer Vertreter von Orderschuldverschreibungsgläubigern eine Reduzierung der Schuldverschreibungsansprüche durch Quotenverwässerung abwehren. Wirtschaftlich geht es um eine Quotenverbesserung der Insolvenzgläubiger - und damit vor allem der Orderschuldverschreibungsgläubiger wie sie Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vertritt - in Höhe von prognostisch ca. EUR 9.800.000,00. Die genaue Höhe des Erfolgs des Gemeinsamen Vertreters steht gegen Insolvenzverfahrensende fest, wenn sich die vom Insolvenzverwalter prognostizierte Quotenerwartung von ca. 20 % realisiert und die Berechtigung aller angemeldeten und noch streitigen Insolvenzforderungen geklärt ist.
Das BGH-Urteil: Zu einem Nominalwert von insgesamt ca. EUR 49.000.000,00 haben Genussrechtsgläubiger ihre vertraglichen Forderungen bei Herrn Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies erfolgte unter Behauptung der Nichtigkeit einer Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen, also unter Beanspruchung des Rangs des § 38 InsO und damit in direkter "Verteilungskonkurrenz" zu den von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vertretenen Orderschuldverschreibungsgläubigern.
Herr Rechtsanwalt Gloeckner hat als Gemeinsamer Vertreter für die von ihm vertretenen Orderschuldverschreibungsgläubiger der Feststellung dieser Forderungen der Genussrechtsgläubiger im Rang des § 38 InsO widersprochen, um eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Nachrangklausel zu erzwingen. Er wollte damit die Verminderung der Quotenauszahlung für die von ihm vertretenen Orderschuldverschreibungen verhindern.
Nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 22.03.2018 und Urteilsverkündigung vom gleichen Tag besteht nun Rechtsklarheit für alle Beteiligten:
Gemeinsamen Vertretern nach dem Schuldverschreibungsgesetz steht die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen zu, die Vorgehensweise von Rechtsanwalt Gloeckner war rechtmäßig.
Die von der Future Business KG aA verwendete Nachrangklausel ist wirksam - den Gläubigern von Genussrechten und Genussscheinen steht somit aus Vertrag keine Insolvenzforderung im ("ersten") Rang des § 38 InsO zu. Der Bundesgerichtshof stellte bei der Klausel keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Unabhängig von der Frage des genau den Genussrechtsforderungen zukommenden Nachrangs sei jedenfalls der Ausschluss des Rangs des § 38 InsO für die Genussrechtsinhaber unmissverständlich klar geregelt gewesen, also einer nachträglichen Umverteilung der Insolvenzmasse durch Behauptung der Klauselwidersprüchlichkeit nicht zugänglich.
Das Ergebnis dürfte die Orderschuldverschreibungsgläubiger froh stimmen. Das nicht an die Genussrechtsinhaber zur Verteilung kommende Geld kommt am Ende schwerpunktmäßig ihnen zu Gute.
Aktenzeichen des Verfahrensgangs:
Landgericht Dresden, 9 O 814/15
Oberlandesgericht Dresden 13 U 917/16
Bundesgerichtshof IX ZR 99/17
Zu Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter:
Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner ist in mehreren Verfahren für Schuldverschreibungskapital von über EUR 540.000.000,00 zum Gemeinsamen Vertreter bestellt. Zuletzt konnte Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter im Verfahren über das Vermögen der Rudolf Wöhrl AG signifikante Verbesserungen für die von ihm als Gemeinsamer Vertreter repräsentierten Anleihegläubiger erkämpfen.
Mit über 20 Jahren Best-Practice-Erfahrung in Sanierung und Restrukturierung setzt Gloeckner im Rahmen der unabhängigen Kollektivvertretung die Rechte und Ansprüche der Schuldverschreibungsgläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz durch und nimmt deren Interessen aktiv wahr.
Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreterwww.bondcounsel.de
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