Ende des ewigen Widerrufsrechts zum 21.06.2016
DGAP-Media / 20.04.2016 / 11:31
München, 20.04.2016: Aufgrund einer Gesetzesänderung können zwischen
01.09.2002 und 10.06.2010 abgeschlossene Darlehensverträge allenfalls noch
bis 21.06.2016 widerrufen werden.
Nach einer seit dem 21.03.2016 geltenden gesetzlichen Neuregelung erlischt
das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem
01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am
21.06.2016, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht
belehrt wurde.
"Diese Regelung greift unseres Erachtens massiv in die Rechte der
Verbraucher ein", so Rechtsanwalt Christoph Schneider von der auf
Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten
in München und Berlin. "Betroffenen Darlehensnehmern bleiben demnach nur
noch etwa zwei Monate Zeit, um das ihnen möglicherweise zustehende
Widerrufsrecht noch auszuüben", so Rechtsanwalt Schneider weiter.
Bislang galt das Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002
abgeschlossen wurden, grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der
Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
wurde.
Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht
und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit
hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können.
Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch, die von der Bank
gezogenen Nutzungen zu erhalten. Gerade in Anbetracht der derzeitigen
Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele
Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits
abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer
Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.
Die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin raten daher
allen betroffenen Bankkunden - gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche
Neuregelung - nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren
Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf
Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Christoph Schneider, CLLB Rechtsanwälte Cocron,
Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538
München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de
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Schlagwort(e): Recht
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